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Vierte Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (Schausteller-Ausnahmeverordnung - SchauAusnV)
V. v. 19.02.2021 BAnz AT 26.02.2021 V2
Geltung ab 27.02.2021; FNA: 9232-18 Zulassung zum Straßenverkehr
Geltung ab 27.02.2021; FNA: 9232-18 Zulassung zum Straßenverkehr
Eingangsformel
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 3 erster Halbsatz und Buchstabe d in Verbindung mit Absatz 2a und in Verbindung mit Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes, von denen Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) und Absatz 2a zuletzt durch Artikel 325 Nummer 2 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden sind, verordnen das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
§ 1
(1) Der Inhaber einer Reisegewerbekarte nach § 55 Absatz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung darf Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Lastkraftwagen mit Anhänger für die Zwecke seiner Tätigkeit als Schausteller oder nach Schaustellerart abweichend von
- 1.
- § 30 Absatz 3 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung an Sonntagen und Feiertagen sowie
- 2.
- § 1 Absatz 1 der Ferienreiseverordnung an Samstagen vom 1. Juli bis einschließlich 31. August eines Jahres auf den in § 1 Absatz 2 und 3 der Ferienreiseverordnung genannten Straßen
(2) 1Führt der Inhaber einer Reisegewerbekarte nach § 55 Absatz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung ein in Absatz 1 genanntes Fahrzeug selbst, gilt § 60c Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung entsprechend. 2Die Tätigkeit als Schausteller oder nach Schaustellerart muss sich aus der Reisegewerbekarte ergeben.
(3) Lässt der Inhaber einer Reisegewerbekarte nach § 55 Absatz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung eine andere Person ein in Absatz 1 genanntes Fahrzeug in seinem Auftrag führen, gilt für diese Person Absatz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Reisegewerbekarte eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte tritt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 26. Februar 2021.
Schlussformel
Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
Andreas Scheuer
Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
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