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Änderung § 9 HdlDlStatG vom 23.01.2024
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§ 9 HdlDlStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.01.2024 geltenden Fassung | § 9 HdlDlStatG n.F. (neue Fassung) in der am 23.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 13 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Erhebungsmerkmale für strukturstatistische Erhebungen | |
(1) Erhebungsmerkmale für die strukturstatistischen Erhebungen sind: 1. Angaben zur Kennzeichnung der Erhebungseinheit: a) hauptsächlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit nach dem Stand vom 31. Dezember, b) Zahl der Niederlassungen nach dem Stand vom 31. Dezember; 2. Zahl der tätigen Personen sowie Personalaufwand: a) Zahl der tätigen Personen nach Stellung im Beruf sowie nach Voll- und Teilzeittätigkeit jeweils nach dem Stand vom 30. September, b) Summe der Bruttolöhne und -gehälter, c) gesetzliche und übrige Sozialaufwendungen der Arbeitgeber; 3. Umsätze, Vorleistungen sowie Steuern und Subventionen: a) Umsätze oder Einnahmen nach In- und Ausland und sonstige betriebliche Erträge, für Erhebungseinheiten der Wirtschaftszweige des Abschnitts G auch Verkaufserlöse aus Sachanlagen, b) Auslandsumsätze oder -einnahmen nach Sitz des Auftraggebers innerhalb und außerhalb der Europäischen Union, c) Umsätze oder Einnahmen nach Art der Dienstleistung, d) Umsätze nach Art der Tätigkeit, e) Handelsumsätze nach Produktarten, | |
(Text alte Fassung) f) Aufwendungen für Waren, Material und Dienstleistungen nach Arten, g) Wert der Bestände an Waren und Material nach Arten zu Beginn und zum Ende des Berichtsjahres, | (Text neue Fassung) f) Aufwendungen nach Arten, g) Wert der Bestände nach Arten zu Beginn und zum Ende des Berichtsjahres, |
h) Aufwendungen für Mieten, Pachten und Leasing, i) Steuern, Abgaben und Subventionen; 4. Investitionen: a) Bruttoinvestitionen in Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände nach Arten, b) Wert der selbst erstellten Sachanlagen und immateriellen Vermögensgegenstände. (2) 1 Bei Erhebungseinheiten mit Umsätzen oder Einnahmen von weniger als 300.000 Euro im Berichtsjahr werden die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a nur nach Stellung im Beruf erhoben und die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c, Nummer 3 Buchstabe a, f und g sowie Nummer 4 jeweils nur als Summe erfasst. 2 Abweichend von Absatz 1 werden bei Erhebungseinheiten der Wirtschaftszweige aus den Abschnitten G und I die Angaben zu Umsatz oder Einnahmen nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a nicht nach In- und Ausland differenziert. (3) Bei Erhebungseinheiten mit Niederlassungen in mehreren Bundesländern und Umsätzen oder Einnahmen von 300.000 Euro und mehr im Berichtsjahr werden folgende Angaben zusätzlich unterteilt nach Bundesländern erfasst: 1. Gesamtumsätze oder -einnahmen, 2. Gesamtzahl der tätigen Personen, 3. Summe der Bruttolöhne und -gehälter sowie 4. gesamte Investitionen. (4) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und c werden nur bei Erhebungseinheiten mit 20 und mehr tätigen Personen wie folgt erfasst: 1. jährlich für die Wirtschaftszweige a) des Abschnitts J, Gruppe 58.2 - Verlegen von Software, b) des Abschnitts J, Abteilung 62 - Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie, c) des Abschnitts J, Gruppe 63.1 - Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten; Webportale, d) des Abschnitts M, Gruppe 73.1 - Werbung, e) des Abschnitts N, Abteilung 78 - Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften; 2. alle zwei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2021 für die Wirtschaftszweige a) des Abschnitts M, Gruppe 71.1 - Architektur- und Ingenieurbüros, b) des Abschnitts M, Gruppe 71.2 - Technische, physikalische und chemische Untersuchung, c) des Abschnitts M, Gruppe 73.2 - Markt- und Meinungsforschung; 3. alle zwei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022 für die Wirtschaftszweige a) des Abschnitts M, Gruppe 69.1 - Rechtsberatung, b) des Abschnitts M, Gruppe 69.2 - Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung; Buchführung, c) des Abschnitts M, Gruppe 70.2 - Public-Relations- und Unternehmensberatung. (5) 1 Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d werden nur für Erhebungseinheiten der Wirtschaftszweige der Abschnitte G und I erfasst. 2 Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e werden nur für Erhebungseinheiten des Abschnitts G erfasst. |
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