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Artikel 2 - Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze (HdlDlStatGEG k.a.Abk.)

G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266 (Nr. 9); Geltung ab 04.03.2021, abweichend siehe Artikel 10
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Artikel 2 Änderung des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. März 2021 KoStrukStatG § 1, § 2, § 3, § 5

Das Gesetz über Kostenstrukturstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 708-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

§ 1

(1) In den Wirtschaftsbereichen „Arzt- und Zahnarztpraxen" sowie „Praxen von psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten" werden jährlich Kostenstrukturerhebungen als Bundesstatistik durchgeführt. Die jährliche Durchführung der Erhebungen erfolgt erstmals für das Jahr 2021. Die Erhebungen erstrecken sich auf die folgenden Wirtschaftszweige nach Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie in Verbindung mit der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirtschaftszweige in der jeweils geltenden Fassung:

1.
86.21.0 Arztpraxen für Allgemeinmedizin,

2.
86.22.0 Facharztpraxen,

3.
86.23.0 Zahnarztpraxen,

4.
86.90.1 Praxen von psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten.

(2) Erhebungseinheiten sind Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit, die in den Wirtschaftszweigen nach Absatz 1 Satz 3 tätig sind.

(3) Zu der freiberuflichen Tätigkeit nach Absatz 2 gehört die selbstständige Berufstätigkeit von Angehörigen der in § 18 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Berufe.

(4) Das Statistische Bundesamt übermittelt den statistischen Ämtern der Länder die Einzeldatensätze für ihr Land für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene."

2.
§ 2 wird aufgehoben.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
den Wert

a)
der steuerlichen und wirtschaftlichen Einnahmen,

b)
der Bruttoinvestitionen in Sachanlagen und immaterielle Vermögensgegenstände;".

bb)
Nummer 2 wird aufgehoben.

cc)
Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Außer den in Absatz 1 bezeichneten Tatbeständen werden Angaben zur Kennzeichnung der Art und Zusammenarbeit der Unternehmen und der Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit erhoben, die zu einer zutreffenden Beurteilung der statistischen Zuordnung erforderlich sind. In den Wirtschaftszweigen „Arztpraxen für Allgemeinmedizin" und „Facharztpraxen" wird zusätzlich die Durchführung von Operationen erfasst. Im Wirtschaftszweig „Zahnarztpraxen" wird zusätzlich der Betrieb eines eigenen Praxislabors erfasst."

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Arbeitsstätten" durch die Wörter „der Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „5 vom Hundert" durch die Angabe „7 Prozent" und die Wörter „der gewerblichen Wirtschaft und sonstiger Arbeitsstätten" durch die Wörter „und der Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Unternehmen" die Wörter „und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit" eingefügt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht keine Auskunftspflicht, wenn die in Satz 1 genannten Unternehmen und Einrichtungen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als 800.000 Euro erwirtschaftet haben."



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 HdlDlStatGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HdlDlStatGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 HdlDlStatGEG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Die Artikel 1 bis 3 sowie die Artikel 5, 6 Nummer 2 und Artikel 9 treten am Tag nach der Verkündung in ...