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Artikel 4 - Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze (HdlDlStatGEG k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung des Informationsgesellschaftsstatistikgesetzes
Das Informationsgesellschaftsstatistikgesetz vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3685), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2826) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a Durchführung(1) Die Angaben werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.(2) Das Statistische Bundesamt übermittelt den statistischen Ämtern der Länder die Einzeldatensätze für ihr Land für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene." - 2.
- In § 6 werden die Wörter „und den statistischen Ämtern der Länder" gestrichen.
Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 HdlDlStatGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HdlDlStatGEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 10 HdlDlStatGEG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... 1986 (BGBl. I S. 1333) tritt am Tag nach der Verkündung außer Kraft. (3) Die Artikel 4 und 7 treten am 1. Januar 2022 in Kraft. (4) Artikel 6 Nummer 1 und Artikel 8 treten am ...
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