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Artikel 5 - Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze (HdlDlStatGEG k.a.Abk.)
Artikel 5 Änderung des Statistikregistergesetzes
Das Statistikregistergesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1300), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 1 Absatz 1 Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Zu Unternehmen darf über die in Satz 2 genannten Angaben hinaus die Kennzeichnung der bestimmenden rechtlichen Einheit im Unternehmen gespeichert werden. Zu Unternehmensgruppen darf auch die Kennzeichnung der deutschen Entscheidungseinheit in der Unternehmensgruppe gespeichert werden." - 2.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird Absatz 1.
- b)
- Satz 2 wird Absatz 2 und wird wie folgt gefasst:„(2) Soweit Angaben nach § 1 Absatz 1 nicht vorliegen, nicht eindeutig sind oder nicht eindeutig zugeordnet werden können, dürfen die zur Klärung der Unstimmigkeit erforderlichen Angaben von den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder erhoben werden."
- c)
- Die Sätze 3 und 4 werden Absatz 3 und dieser wird wie folgt gefasst:„(3) Die Erhebungen erfolgen mit Auskunftspflicht bei den in § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Einheiten. Auskunftspflichtig sind die Inhaberinnen und Inhaber oder Leiterinnen und Leiter der Einheiten."
Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Umsetzung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 HdlDlStatGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HdlDlStatGEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 10 HdlDlStatGEG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Die Artikel 1 bis 3 sowie die Artikel 5 , 6 Nummer 2 und Artikel 9 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten das ...
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