Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4b TestV vom 05.05.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. TestVÄndV am 5. Mai 2021 und Änderungshistorie der TestV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 4b TestV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.05.2021 geltenden Fassung
§ 4b TestV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.05.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.05.2021 BAnz AT 04.05.2021 V1

(Textabschnitt unverändert)

§ 4b Bestätigende Diagnostik- und variantenspezifische PCR-Testung


(Text alte Fassung)

1 Nach einem positiven Antigen-Test hat die getestete Person einen Anspruch auf eine bestätigende Testung mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2. 2 Nach einem positiven Nukleinsäurenachweis hat die getestete Person bei begründetem Verdacht auf das Vorliegen einer Virusvariante einen Anspruch auf eine variantenspezifische PCR-Testung.

(Text neue Fassung)

1 Nach einem positiven Antigen-Test hat die getestete Person einen Anspruch auf eine bestätigende Testung mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2. 2 Dies gilt auch nach einem positiven Antigen-Test zur Eigenanwendung. 3 Nach einem positiven Nukleinsäurenachweis hat die getestete Person bei begründetem Verdacht auf das Vorliegen einer Virusvariante einen Anspruch auf eine variantenspezifische PCR-Testung.