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Änderung § 4b TestV vom 05.05.2021
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§ 4b TestV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 05.05.2021 geltenden Fassung | § 4b TestV n.F. (neue Fassung) in der am 05.05.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.05.2021 BAnz AT 04.05.2021 V1 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4b Bestätigende Diagnostik- und variantenspezifische PCR-Testung | |
(Text alte Fassung) 1 Nach einem positiven Antigen-Test hat die getestete Person einen Anspruch auf eine bestätigende Testung mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2. 2 Nach einem positiven Nukleinsäurenachweis hat die getestete Person bei begründetem Verdacht auf das Vorliegen einer Virusvariante einen Anspruch auf eine variantenspezifische PCR-Testung. | (Text neue Fassung) 1 Nach einem positiven Antigen-Test hat die getestete Person einen Anspruch auf eine bestätigende Testung mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2. 2 Dies gilt auch nach einem positiven Antigen-Test zur Eigenanwendung. 3 Nach einem positiven Nukleinsäurenachweis hat die getestete Person bei begründetem Verdacht auf das Vorliegen einer Virusvariante einen Anspruch auf eine variantenspezifische PCR-Testung. |
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