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Änderung § 6 TestV vom 05.05.2021

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§ 6 TestV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.05.2021 geltenden Fassung
§ 6 TestV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.05.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.05.2021 BAnz AT 04.05.2021 V1

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Leistungserbringung


(1) 1 Zur Erbringung der Leistungen nach § 1 Absatz 1 sind berechtigt:

1. die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und die von ihnen betriebenen Testzentren,

2. die von den Stellen nach Nummer 1 als weitere Leistungserbringer oder als Testzentrum beauftragten Dritten und

3. Arztpraxen und die von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren.

2 Als weitere Leistungserbringer im Sinne von Satz 1 Nummer 2 können Ärzte, Zahnärzte, ärztlich oder zahnärztlich geführte Einrichtungen, medizinische Labore, Apotheken, Rettungs- und Hilfsorganisationen und weitere Anbieter, die eine ordnungsgemäße Durchführung, insbesondere nach einer Schulung nach § 12 Absatz 4, garantieren, beauftragt werden. 3 Der nach § 7 Absatz 7 Satz 1 festgelegte Vordruck ist zu verwenden.

(2) Der Anspruch nach § 1 Absatz 1 Satz 1 auf Testungen durch Leistungserbringer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 besteht nur, wenn

1. bei Testungen nach § 2 gegenüber dem Leistungserbringer dargelegt wurde, dass die zu testende Person von einem behandelnden Arzt einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person oder vom öffentlichen Gesundheitsdienst als Kontaktperson festgestellt wurde oder dass die zu testende Person durch die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts eine Warnung mit der Statusanzeige erhöhtes Risiko erhalten hat,

2. bei Testungen nach § 3 gegenüber dem Leistungserbringer dargelegt wurde, dass die zu testende Person den erforderlichen Bezug zu Einrichtungen oder Unternehmen hat, in denen von diesen Einrichtungen oder Unternehmen oder vom öffentlichen Gesundheitsdienst eine mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Person festgestellt wurde,

3. bei Testungen nach § 4 Absatz 1 gegenüber dem Leistungserbringer dargelegt wurde, dass die betroffene Einrichtung, das betroffene Unternehmen oder der öffentliche Gesundheitsdienst die Testung verlangt hat und

(Text alte Fassung) nächste Änderung

4. bei Testungen nach § 4a gegenüber dem Leistungserbringer dargelegt wurde, dass die zu testende Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat.

(Text neue Fassung)

4. (aufgehoben)

(3) 1 Im Rahmen ihres einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzepts sind die Einrichtungen und Unternehmen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 berechtigt, die folgende Anzahl von PoC-Antigen-Tests je behandelter, betreuter, gepflegter oder untergebrachter Person pro Monat in eigener Verantwortung zu beschaffen und zu nutzen:

vorherige Änderung

1. Einrichtungen oder Unternehmen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 bis zu 30 PoC-Antigen-Tests und

2. Einrichtungen oder Unternehmen nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 und ambulante Dienste der Eingliederungshilfe nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 bis zu 20 PoC-Antigen-Tests.



1. Einrichtungen oder Unternehmen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und stationäre Einrichtungen und ambulante Dienste der Eingliederungshilfe nach § 4 Absatz 2 Nummer 4 bis zu 30 PoC-Antigen-Tests und

2. Einrichtungen oder Unternehmen nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 bis zu 20 PoC-Antigen-Tests.

2 Abweichend von Satz 1 können Einrichtungen und Unternehmen der ambulanten Intensivpflege sowie Hospize bis zu 30 PoC-Antigen-Tests je behandelter, betreuter, gepflegter oder untergebrachter Person pro Monat im Rahmen ihres einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzepts in eigener Verantwortung beschaffen und nutzen. 3 Einrichtungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 5 sind berechtigt, bis zu 10 PoC-Antigen-Tests je in der Einrichtung tätiger Person pro Monat in eigener Verantwortung zu beschaffen und zu nutzen.