Tools:
Update via:
Zitierungen von § 13 TestV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 TestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TestV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 TestV Verfahren für die Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds
... Absatz 1 Satz 1 und 2 übermittelten Angaben und die ihnen nach § 7 Absatz 4 Satz 1 und § 13 Absatz 5 Satz 2 und 3 übermittelten Angaben bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder ...
§ 16 TestV Transparenz
... der Postleitzahl des jeweiligen Standortes oder den Gesamtbetrag der Abrechnung nach § 13 Absatz 5 Satz 3 , 6. die von als Testzentrum beauftragten Dritten je Testzentrum abgerechneten Kosten ... der Postleitzahl des jeweiligen Standortes oder den Gesamtbetrag der Abrechnung nach § 13 Absatz 5 Satz 3 , 7. die von der Kassenärztlichen Vereinigung je Testzentrum abgerechneten Kosten ...
Zitat in folgenden Normen
Coronavirus-Testverordnung (TestV)
V. v. 21.09.2021 BAnz AT 21.09.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 13
§ 13 TestV Finanzierung von Testzentren (vom 01.03.2023)
... pro Abrechnungsbetrag ein. Für die Abrechnung der Kosten nach Absatz 1 Satz 4 gilt § 13 Absatz 5 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung . (6) Abrechnungen nach dieser Vorschrift haben spätestens bis zum 30. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung
V. v. 03.05.2021 BAnz AT 04.05.2021 V1
Artikel 1 1. TestVÄndV
... von 3,5 Prozent und ab dem 1. Juni 2021 in Höhe von 2 Prozent" ersetzt. 6. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Coronavirus-Testverordnung (TestV)
V. v. 24.06.2021 BAnz AT 25.06.2021 V1; aufgehoben durch § 19 V. v. 21.09.2021 BAnz AT 21.09.2021 V1
§ 13 TestV Finanzierung von Testzentren
... pro Abrechnungsbetrag ein. Für die Abrechnung der Kosten nach Absatz 1 Satz 4 gilt § 13 Absatz 5 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 30. Juni 2021 geltenden ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14494/v266701.htm