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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 2 - Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)
V. v. 10.03.2021 BAnz AT 11.03.2021 V1; aufgehoben durch § 20 V. v. 31.03.2021 BAnz AT 01.04.2021 V1
Geltung ab 08.03.2021; FNA: 860-5-70 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 08.03.2021; FNA: 860-5-70 Sozialgesetzbuch
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§ 2 Schutzimpfungen mit höchster Priorität
§ 2 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Folgende Personen haben mit höchster Priorität Anspruch auf Schutzimpfung:
- 1.
- Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben,
- 2.
- Personen, die in stationären oder teilstationären Einrichtungen sowie in ambulant betreuten Wohngruppen zur Behandlung, Betreuung oder Pflege älterer oder pflegebedürftiger Menschen behandelt, betreut oder gepflegt werden oder tätig sind,
- 3.
- Personen, die regelmäßig Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durchführen oder im Rahmen ambulanter Dienste regelmäßig ältere oder pflegebedürftige Menschen behandeln, betreuen oder pflegen, sowie Personen, die im Rahmen der ambulanten Pflege Begutachtungs- oder Prüftätigkeiten ausüben,
- 4.
- Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem sehr hohen Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere auf Intensivstationen, in Notaufnahmen, in Rettungsdiensten, als Leistungserbringer der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung sowie in Bereichen, in denen für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 relevante aerosolgenerierende Tätigkeiten durchgeführt werden,
- 5.
- Personen, die in medizinischen Einrichtungen regelmäßig Personen behandeln, betreuen oder pflegen, bei denen ein sehr hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, insbesondere in der Onkologie oder Transplantationsmedizin oder im Rahmen der Behandlung schwer immunsupprimierter Patienten.
(2) Personen nach Absatz 1 Nummer 1 können getrennt nach Geburtsjahrgängen, beginnend mit den ältesten Jahrgängen, zeitversetzt zur Schutzimpfung eingeladen werden.
Zitierungen von § 2 CoronaImpfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 CoronaImpfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
CoronaImpfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 CoronaImpfV Anspruch
... Deutschland haben, 3. Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland in einer in den §§ 2 bis 4 genannten Einrichtung oder in einem in den §§ 2 bis 4 genannten Unternehmen ... Deutschland in einer in den §§ 2 bis 4 genannten Einrichtung oder in einem in den §§ 2 bis 4 genannten Unternehmen behandelt, gepflegt oder betreut werden, oder tätig sind, ... in der folgenden Reihenfolge berücksichtigt werden: 1. Anspruchsberechtigte nach § 2 , 2. Anspruchsberechtigte nach § 3, 3. Anspruchsberechtigte nach § ...
§ 3 CoronaImpfV Schutzimpfungen mit hoher Priorität
... in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen Person nach den Nummern 1 und 2 und nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 , die von dieser Person oder von einer sie vertretenden Person bestimmt werden, b) von ... Menschen tätig sind. (2) Für Personen nach Absatz 1 Nummer 1 gilt § 2 Absatz 2 ...
§ 4 CoronaImpfV Schutzimpfungen mit erhöhter Priorität
... dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. (2) Für Personen nach Absatz 1 Nummer 1 gilt § 2 Absatz 2 ...
§ 5 CoronaImpfV Folge- und Auffrischimpfungen
... § 1 Absatz 2 bis 4 und die §§ 2 bis 4 gelten entsprechend für Folge- und Auffrischimpfungen, die für ein ...
§ 6 CoronaImpfV Leistungserbringung
... oder dem beauftragten Betriebsarzt vorzulegen: 1. Personen, die nicht in einer in den §§ 2 bis 4 genannten Einrichtung oder in einem in den §§ 2 bis 4 genannten Unternehmen ... die nicht in einer in den §§ 2 bis 4 genannten Einrichtung oder in einem in den §§ 2 bis 4 genannten Unternehmen behandelt, gepflegt oder betreut werden: a) ihren ... in der Bundesrepublik Deutschland, sowie 2. Personen, die in einer in den §§ 2 bis 4 genannten Einrichtung oder in einem in den §§ 2 bis 4 genannten Unternehmen ... 2. Personen, die in einer in den §§ 2 bis 4 genannten Einrichtung oder in einem in den §§ 2 bis 4 genannten Unternehmen behandelt, gepflegt oder betreut werden oder tätig sind, eine ...
§ 7 CoronaImpfV Impfsurveillance
... Handelsname), 9. Chargennummer, 10. Grundlage der Priorisierung nach den §§ 2 bis 4. Beauftragte Arztpraxen, die an der vertragsärztlichen Versorgung ...
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