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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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§ 7 - Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)
V. v. 10.03.2021 BAnz AT 11.03.2021 V1; aufgehoben durch § 20 V. v. 31.03.2021 BAnz AT 01.04.2021 V1
Geltung ab 08.03.2021; FNA: 860-5-70 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 08.03.2021; FNA: 860-5-70 Sozialgesetzbuch
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§ 7 Impfsurveillance
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Impfzentren, einschließlich der bei ihnen angegliederten mobilen Impfteams, beauftragten Arztpraxen, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen und beauftragten Betriebsärzte oder die durch Landesrecht bestimmte Stelle haben täglich folgende Angaben nach § 13 Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes an das Robert Koch-Institut zu übermitteln:
- 1.
- Patienten-Pseudonym,
- 2.
- Geburtsmonat und -jahr,
- 3.
- Geschlecht,
- 4.
- fünfstellige Postleitzahl und Landkreis der zu impfenden Person,
- 5.
- Kennnummer und Landkreis des Impfzentrums,
- 6.
- Datum der Schutzimpfung,
- 7.
- Beginn oder Abschluss der Impfserie (Erst- oder Folgeimpfung),
- 8.
- impfstoffspezifische Dokumentationsnummer (Impfstoff-Produkt oder Handelsname),
- 9.
- Chargennummer,
- 10.
- Grundlage der Priorisierung nach den §§ 2 bis 4.
(2) 1Für die Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 1 ist das elektronische Melde- und Informationssystem nach § 14 des Infektionsschutzgesetzes zu nutzen. 2Das Robert Koch-Institut bestimmt nach § 13 Absatz 5 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes die technischen Übermittlungsstandards für die im Rahmen der Impfsurveillance und der Pharmakovigilanz zu übermittelnden Daten sowie das Verfahren zur Bildung des Patienten-Pseudonyms nach Absatz 1 Nummer 1.
(3) 1Für die Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 2 ist entweder das elektronische Melde- und Informationssystem nach § 14 des Infektionsschutzgesetzes oder das elektronische Meldesystem der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Übermittlung an die zuständige Kassenärztliche Vereinigung zu nutzen. 2Für die mit dem elektronischen Meldesystem der Kassenärztlichen Bundesvereinigung erfassten Daten erfolgt die Übermittlung der Daten durch die Kassenärztlichen Vereinigungen an die Kassenärztliche Bundesvereinigung. 3Die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zusammengeführten Daten werden von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung an das Robert Koch-Institut übermittelt. 4Das Robert Koch-Institut legt die technischen Übermittlungsstandards für die zu übermittelnden Daten fest. 5Absatz 2 Satz 2 gilt für die Übermittlungen über das elektronische Melde- und Informationssystem nach § 14 des Infektionsschutzgesetzes entsprechend.
(4) 1Die aufgrund von Absatz 1 erhobenen Daten dürfen vom Robert Koch-Institut nur für Zwecke der Feststellung der Inanspruchnahme von Schutzimpfungen und von Impfeffekten (Impfsurveillance) und vom Paul-Ehrlich-Institut nur für Zwecke der Überwachung der Sicherheit von Impfstoffen (Pharmakovigilanz) verarbeitet werden. 2Das Robert Koch-Institut stellt dem Paul-Ehrlich-Institut diese Daten zur Verfügung.
(5) Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10 werden in Bezug auf die durch die vertragsärztlichen Leistungserbringer erbrachten Schutzimpfungen von den Kassenärztlichen Vereinigungen im Rahmen der Impfsurveillance gemäß § 13 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes für ab dem 1. April 2021 durchgeführte Schutzimpfungen an das RKI übermittelt.
Zitierungen von § 7 CoronaImpfV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 CoronaImpfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
CoronaImpfV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 CoronaImpfV Leistungserbringung
... die Organisation der Zusammenarbeit und der Teilnahme an der Impfsurveillance nach § 7 Absatz 1 Satz 1 zwischen Impfzentren, mobilen Impfteams, beauftragten Arztpraxen, die nicht an der ...
§ 9 CoronaImpfV Vergütung ärztlicher Leistungen
... Leistungen auch die Erfüllung der Verpflichtung zur Teilnahme an der Impfsurveillance nach § 7 Absatz 1 und 5 voraus. Sofern das Aufsuchen einer Person für die Impfung notwendig ist, werden ...
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