Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2021 aufgehoben
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§ 16 - Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)

V. v. 10.03.2021 BAnz AT 11.03.2021 V1; aufgehoben durch § 20 V. v. 31.03.2021 BAnz AT 01.04.2021 V1
Geltung ab 08.03.2021; FNA: 860-5-70 Sozialgesetzbuch
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§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 16 ändert mWv. 8. März 2021 CoronaImpfV mWv. 0. Dezember 0000 CoronaImpfV offen

1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 8. März 2021 in Kraft; sie tritt nach § 20i Absatz 3 Satz 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 5 Absatz 4 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes außer Kraft. 2Die Coronavirus-Impfverordnung vom 8. Februar 2021 (BAnz AT 08.02.2021 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Februar 2021 (BAnz AT 24.02.2021 V1) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 7. März 2021 außer Kraft.



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