§ 3 Absatz 4a der Medizinprodukte-Abgabeverordnung vom
25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1227), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 1. Februar 2021 (BAnz AT 02.02.2021 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Einrichtungen und Unternehmen" durch die Wörter „natürliche Personen, Einrichtungen und Unternehmen" ersetzt.
- 2.
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- Arbeitgeber im Sinne des § 2 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes, sofern sie nicht bereits durch die Nummern 1 bis 3 erfasst sind."