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Änderung Artikel 12 Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und anderer handelsrechtlicher Vorschriften vom 15.12.2010
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Artikel 12 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | Artikel 12 n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 43 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864 |
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(Text alte Fassung) Artikel 12 Übergangsvorschriften | (Text neue Fassung)Artikel 12 (aufgehoben) |
§ 1 Mindeststammkapital, Mindesteinlagen (1) Gesellschaften, deren Stammkapital weniger als fünfzigtausend Deutsche Mark beträgt, sind mit Ablauf des 31. Dezember 1985 aufgelöst, wenn die Geschäftsführer nicht bis zu diesem Tage einen Beschluß über die Erhöhung des Stammkapitals auf mindestens fünfzigtausend Deutsche Mark oder einen Beschluß über die Umwandlung der Gesellschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet haben. Ist der Beschluß über die Erhöhung des Stammkapitals oder der Umwandlungsbeschluß vor dem 1. Januar 1986 angefochten worden, so tritt an die Stelle dieses Tages der sechs Monate nach dem Tag der Rechtskraft der Entscheidung liegende Tag. Erfolgt die Erhöhung des Stammkapitals durch eine Kapitalerhöhung gegen Einlagen, so haben die Geschäftsführer bei der Anmeldung der Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister zu versichern, daß von den Geldeinlagen auf das Stammkapital mindestens soviel eingezahlt ist, daß der Gesamtbetrag aller bisher und neu eingezahlten Geldeinlagen zuzüglich des Gesamtbetrags der Stammeinlagen, für die Sacheinlagen zu leisten sind, fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark erreicht. (2) Gesellschaften mit einem Stammkapital von fünfzigtausend Deutsche Mark oder mehr, aber weniger als einhunderttausend Deutsche Mark sind mit Ablauf des 31. Dezember 1985 aufgelöst, wenn die Geschäftsführer nicht bis zu diesem Tag dem Registergericht gegenüber versichert haben, daß von den Geldeinlagen auf das Stammkapital mindestens soviel eingezahlt ist, daß der Gesamtbetrag der eingezahlten Geldeinlagen zuzüglich des Gesamtbetrags der Stammeinlagen, für die Sacheinlagen zu leisten sind, fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark erreicht. (3) Ist eine Gesellschaft nach den Absätzen 1 oder 2 aufgelöst, so können die Gesellschafter, solange noch nicht mit der Verteilung des Vermögens begonnen ist, die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen. Der Fortsetzungsbeschluß wird erst wirksam, wenn er in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen worden ist. Im Fall des Absatzes 1 soll der Fortsetzungsbeschluß nur zusammen mit einem Beschluß über die Erhöhung des Stammkapitals auf mindestens fünfzigtausend Deutsche Mark in das Handelsregister eingetragen werden. Im Fall des Absatzes 2 soll der Fortsetzungsbeschluß in das Handelsregister nur eingetragen werden, wenn die Geschäftsführer dem Registergericht bei der Anmeldung versichern, daß von den Geldeinlagen auf das Stammkapital mindestens soviel eingezahlt ist, daß der Gesamtbetrag der eingezahlten Geldeinlagen zuzüglich des Gesamtbetrags der Geschäftsanteile, für die Sacheinlagen zu leisten sind, fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark erreicht. § 2 Bereits angemeldete Gesellschaften Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, aber noch nicht eingetragen worden sind, bleibt es bei den bisherigen gesetzlichen Vorschriften über die Errichtung und Eintragung der Gesellschaft. § 3 Gesellschafterdarlehen Die §§ 32a und 32b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 32a der Konkursordnung und § 3b des Gesetzes, betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens, sind nicht auf Darlehen anzuwenden, die der Gesellschaft vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt worden sind. Gleiches gilt für andere Rechtshandlungen, die der Darlehensgewährung wirtschaftlich entsprechen. § 4 Auskunfts- und Einsichtsrecht § 51b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung gilt nur, wenn die Geschäftsführer die Auskunft oder die Einsicht der Bücher und Schriften der Gesellschaft nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verweigert haben. § 5 Strafvorschrift Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Geschäftsführer zum Zweck der Fortsetzung der Gesellschaft in den nach § 1 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 4 abzugebenden Versicherungen falsche Angaben macht. § 6 Konkurs- und Vergleichsverfahren Der durch Artikel 8 Nr. 3 geänderte § 209 Abs. 1 Satz 3 der Konkursordnung ist in Konkurs- und Vergleichsverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnet worden sind, sowie in Anschlußkonkursverfahren, die sich an ein Vergleichsverfahren anschließen, das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnet worden ist, in seiner bisherigen Fassung anzuwenden. Gleiches gilt, wenn vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Konkursmasse abgelehnt worden ist. § 7 Gewinnverwendung (1) Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die bei Inkrafttreten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355) in das Handelsregister eingetragen ist, haben die Gesellschafter Anspruch auf den Jahresüberschuß zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags, soweit dieser Betrag nicht nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag von der Verteilung unter die Gesellschafter ausgeschlossen ist. Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Ergebnisverwendung aufgestellt oder werden Rücklagen aufgelöst, so haben die Gesellschafter abweichend von Satz 1 Anspruch auf den Bilanzgewinn. (2) Haben die Gesellschafter nach Absatz 1 ganz oder teilweise Anspruch auf den Jahresüberschuß oder den Bilanzgewinn, so sind Änderungen des Gesellschaftsvertrags nur in das Handelsregister einzutragen, wenn zugleich eine Änderung des Gesellschaftsvertrags eingetragen wird, durch die dieser Anspruch, die gesetzliche Regelung des § 29 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder eine davon abweichende Bestimmung in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen wird. Die Aufnahme einer solchen Bestimmung in den Gesellschaftsvertrag kann bei der erstmaligen Änderung des Gesellschaftsvertrags nach dem Inkrafttreten des Bilanzrichtlinien-Gesetzes mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. (3) § 29 Abs. 1 und 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist für diese Gesellschaften erst anzuwenden, wenn die Änderung des Gesellschaftsvertrags nach Absatz 2 in das Handelsregister eingetragen worden ist. |
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