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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG-ÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. März 2021 NamÄndG § 1, § 5, § 6, § 8, § 9, § 10, § 11, § 13, § 13a

Das Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 54 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz - NamÄndG)".

2.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

§ 1

Der Familienname eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, eines Staatenlosen oder heimatlosen Ausländers mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder eines Asylberechtigten oder ausländischen Flüchtlings mit Wohnsitz im Inland kann auf Antrag geändert werden."

3.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

§ 5

(1) Der Antrag auf Änderung eines Familiennamens ist schriftlich oder zu Protokoll bei der nach Landesrecht zuständigen Verwaltungsbehörde zu stellen, in deren Bezirk der Antragsteller oder einer seiner Vorfahren seinen Wohnsitz oder beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat entscheidet, welches Land für die Bearbeitung des Antrags zuständig ist, wenn keine örtliche Zuständigkeit nach Satz 1 begründet wird.

(2) Beantragen mehrere Angehörige einer Familie dieselbe Namensänderung und sind verschiedene Verwaltungsbehörden zuständig, so kann eine der beteiligten Behörden im Einvernehmen mit den anderen Behörden und mit dem Einverständnis der Antragsteller das Verfahren für alle Antragsteller durchführen."

4.
§ 6 wird aufgehoben.

5.
§ 8 wird wie folgt gefasst:

§ 8

(1) Ist zweifelhaft, welchen Familiennamen ein Deutscher im Sinne des Grundgesetzes, ein Staatenloser oder heimatloser Ausländer mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder ein Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling mit Wohnsitz im Inland zu führen berechtigt ist, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde den zu führenden Namen auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen mit allgemein verbindlicher Wirkung feststellen. Die Vorschriften der §§ 2, 3 Absatz 2, der §§ 4 und 5 finden entsprechende Anwendung.

(2) Ist in einem auf Antrag eines Beteiligten eingeleiteten Verfahren die Entscheidung von der Beurteilung einer familienrechtlichen Vorfrage abhängig, so kann die nach Landesrecht zuständige Behörde das Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen aussetzen und den Antragsteller zur Herbeiführung einer Entscheidung über diese Vorfrage auf den Rechtsweg verweisen."

6.
In § 9 Satz 1 wird das Wort „untere" durch die Wörter „nach Landesrecht zuständige" ersetzt.

7.
§ 10 wird wie folgt gefasst:

§ 10

Die namensrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben unberührt."

8.
§ 11 wird wie folgt gefasst:

§ 11

Die §§ 1 bis 3, 5 und 9 finden auch auf die Änderung von Vornamen Anwendung."

9.
§ 13 wird aufgehoben.

10.
In § 13a wird die Angabe „§§ 6, 8, 9 und 11" durch die Wörter „den §§ 8 und 9" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 NamÄndG-ÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NamÄndG-ÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Namensänderungsgesetzes
B. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 738
Bekanntmachung NamÄndGNB
... 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), 8. den am 18. März 2021 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes. (gesamter Text siehe Namensänderungsgesetz - ...