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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG-ÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann den Wortlaut des Namensänderungsgesetzes in der vom 18. März 2021 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 NamÄndG-ÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NamÄndG-ÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Namensänderungsgesetzes
B. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 738
Bekanntmachung NamÄndGNB
... Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 322 ) wird nachstehend der Wortlaut des Namensänderungsgesetzes in der seit dem 18. März 2021 ...