Tools:
Update via:
Artikel 3 - Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche (GwStrRVG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 53 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- eine Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuches, deren Vortat mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist,".
- 2.
- § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe m wird wie folgt gefasst:
- „m)
- Geldwäsche nach § 261, wenn die Vortat eine der in den Nummern 1 bis 11 genannten schweren Straftaten ist,".
- 3.
- § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe l wird wie folgt gefasst:
- „l)
- besonders schwerer Fall der Geldwäsche nach § 261 unter den in § 261 Absatz 5 Satz 2 genannten Voraussetzungen, wenn die Vortat eine der in den Nummern 1 bis 7 genannten besonders schweren Straftaten ist,".
- 4.
- In § 100g Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe g werden die Wörter „und der Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 unter den in § 261 Absatz 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen" durch die Wörter „nach § 261 unter den in § 261 Absatz 5 Satz 2 genannten Voraussetzungen, wenn die Vortat eine der in den Nummern 1 bis 8 genannten besonders schweren Straftaten ist" ersetzt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14509/a268320.htm