Das
Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 111 wie folgt gefasst:
„§ 111 Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 und 2021".
- 2.
- In § 10d Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „5.000.000 Euro" durch die Angabe „10.000.000 Euro" und die Angabe „10.000.000 Euro" durch die Angabe „20.000.000 Euro" ersetzt.
- 3.
- § 52 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 18b wird wie folgt gefasst:
- b)
- Die Absätze 52 und 53 werden wie folgt gefasst:
- 4.
- Dem § 66 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Darüber hinaus wird für jedes Kind, für das für den Monat Mai 2021 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für den Monat Mai 2021 ein Einmalbetrag in Höhe von 150 Euro gezahlt. Ein Anspruch in Höhe des Einmalbetrags von 150 Euro für das Kalenderjahr 2021 besteht auch für ein Kind, für das nicht für den Monat Mai 2021, jedoch für mindestens einen anderen Kalendermonat im Kalenderjahr 2021 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Der Einmalbetrag nach den Sätzen 2 und 3 wird als Kindergeld im Rahmen der Vergleichsberechnung nach § 31 Satz 4 berücksichtigt."
- 5.
- In § 110 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „5.000.000 Euro" durch die Angabe „10.000.000 Euro" und die Angabe „10.000.000 Euro" durch die Angabe „20.000.000 Euro" ersetzt.
- 6.
- § 111 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 111 Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 und 2021".
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „5.000.000 Euro" durch die Angabe „10.000.000 Euro" und die Angabe „10.000.000 Euro" durch die Angabe „20.000.000 Euro" ersetzt.
- c)
- Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„(8) Wird der Einkommensteuerbescheid für 2019 vor dem 1. April 2021 bestandskräftig, kann bis zum 17. April 2021 nachträglich ein erstmaliger oder geänderter Antrag auf Berücksichtigung des vorläufigen Verlustrücktrags für 2020 gestellt werden. Der Einkommensteuerbescheid für 2019 ist insoweit zu ändern."
- d)
- Folgender Absatz 9 wird angefügt:
„(9) Die Absätze 1 bis 7 gelten für die Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2020 und die Berücksichtigung des Verlustrücktrags für 2021 entsprechend."
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
G. v. 19.06.2022 BGBl. I S. 911
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108