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Artikel 1 - Gesetz zur Erprobung weiterer elektronischer Verfahren zur Erfüllung der besonderen Meldepflicht in Beherbergungsstätten (BehMeldG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Bundesmeldegesetzes
Dem § 29 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
- „Wer Beherbergungsstätten betreibt, kann für seine und andere mit seinen Beherbergungsstätten vertraglich zum Zweck des Erbringens von Beherbergungsdienstleistungen verbundenen Beherbergungsstätten zur Erprobung weiterer elektronischer Verfahren zur Erfüllung der Meldepflicht bei dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 für die Dauer von höchstens zwei Jahren einen Antrag auf Zulassung eines von Satz 1 abweichenden Verfahrens stellen, bei dem
- 1.
- die in § 30 Absatz 2 genannten Daten elektronisch mit Zustimmung der beherbergten Person erhoben werden,
- 2.
- die beherbergte Person die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten nach Nummer 1 am Tag der Ankunft in geeigneter Weise bestätigt und
- 3.
- das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik bei einer vorherigen Prüfung des Verfahrens ein vergleichbares Sicherheitsniveau zu den in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Verfahren festgestellt hat."
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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Erprobung weiterer elektronischer Verfahren zur Erfüllung der besonderen Meldepflicht in Beherbergungsstätten
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BehMeldG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BehMeldG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 441; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1436
Artikel 4 ReHaKrBG Änderung des Bundesmeldegesetzes
... 51 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 332 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem Absatz 1 werden die ...
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