Artikel 1 - Gesetz zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Sozialschutz-Paket III) (SozSchPG III k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2021 SGB II § 41a, § 67, § 68, § 70

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 67 wird wie folgt gefasst:

§ 67 Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aus Anlass der COVID-19-Pandemie".

b)
Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:

§ 68 Regelungen zu Bedarfen für Bildung aus Anlass der COVID-19-Pandemie".

c)
Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst:

§ 70 Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie".

2.
§ 41a Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die abschließende Entscheidung nach Absatz 3 soll nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erfolgen."

3.
§ 67 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden das Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung" gestrichen.

b)
In Absatz 1 wird die Angabe „31. März 2021" durch die Angabe „31. Dezember 2021" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Arbeitsuchende" die Wörter „für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. März 2021 begonnen haben," eingefügt.

d)
Absatz 6 wird aufgehoben.

4.
§ 68 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden das Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung" gestrichen.

b)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. März 2021" durch die Wörter „zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021," ersetzt.

c)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

d)
Absatz 2 wird aufgehoben.

5.
§ 70 wird wie folgt gefasst:

§ 70 Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Leistungsberechtigte, die für den Monat Mai 2021 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben und deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet, erhalten für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro. Satz 1 gilt auch für Leistungsberechtigte, deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 3 richtet, sofern bei ihnen kein Kindergeld als Einkommen berücksichtigt wird."

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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Sozialschutz-Paket III)

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 SozSchPG III verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SozSchPG III selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Teilhabestärkungsgesetz
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 2 TeilhStG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 335 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 2 Satz 4 ...


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