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Artikel 2 - Gesetz zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Sozialschutz-Paket III) (SozSchPG III k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2021 SGB XII § 141, § 142, § 144

Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 141 wird wie folgt gefasst:

§ 141 Übergangsregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie".

b)
Die Angabe zu § 142 wird wie folgt gefasst:

§ 142 Übergangsregelung für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung aus Anlass der COVID-19-Pandemie".

c)
Nach der Angabe zu § 143 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 144 Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie".

2.
§ 141 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung" gestrichen.

b)
In Absatz 1 wird die Angabe „31. März 2021" durch die Angabe „31. Dezember 2021" ersetzt.

c)
In Absatz 4 werden nach dem Wort „Leistungsanspruch" die Wörter „für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. März 2021 begonnen haben," eingefügt.

d)
Absatz 6 wird aufgehoben.

3.
§ 142 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden das Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung" gestrichen.

b)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. März 2021" durch die Wörter „zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021," ersetzt.

c)
In Absatz 2 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „zum 31. März 2021" durch die Wörter „zur Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021," ersetzt.

d)
Absatz 3 wird aufgehoben.

4.
Nach § 143 wird folgender § 144 eingefügt:

§ 144 Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Leistungsberechtigte, denen für den Monat Mai 2021 Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel gezahlt werden und deren Regelsatz sich nach der Regelbedarfsstufe 1, 2 oder 3 der Anlage zu § 28 ergibt, erhalten für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro. Leistungsberechtigten, für die die Regelbedarfsstufe 3 gilt, ist die Leistung nach Satz 1 zusammen mit dem Barbetrag nach § 27b Absatz 3 oder § 27c Absatz 3 auszuzahlen; die Einmalzahlungen für Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel sind Bruttoausgaben nach § 46a Absatz 2 Satz 1. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, sofern bei Leistungsberechtigten kein für sie gewährtes und an sie unmittelbar ausgezahltes oder weitergeleitetes Kindergeld als Einkommen berücksichtigt wird."



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Sozialschutz-Paket III)

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 SozSchPG III verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SozSchPG III selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Teilhabestärkungsgesetz
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 1 TeilhStG Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 335 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird ...