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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen über das Luftfahrtpersonal und den Flugbetrieb (LuftPersRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Luftverkehrs-Ordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. März 2021 LuftVO § 21b, § 44

Die Luftverkehrs-Ordnung vom 29. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1894), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Juni 2017 (BGBl. I S. 1617) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 21b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

„10.
zum Transport von

a)
Explosivstoffen und pyrotechnischen Gegenständen,

b)
radioaktiven Stoffen, gefährlichen Stoffen und Gemischen gemäß § 3 der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen, Biostoffen der Risikogruppen 2 bis 4 gemäß § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung sowie Gegenständen, Flüssigkeiten oder gasförmigen Substanzen,

die geeignet sind, bei Abwurf oder Freisetzung Panik, Furcht oder Schrecken bei Menschen hervorzurufen,".

bb)
Nummer 11 wird wie folgt gefasst:

„11.
über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von der Begrenzung von Krankenhäusern, soweit nicht der Betreiber des Krankenhauses dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat."

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Nummer 1 bis 9" durch die Wörter „Nummer 1 bis 10 Buchstabe a oder Nummer 11" ersetzt.

2.
In § 44 Absatz 1 Nummer 17d werden die Wörter „Nummer 1 bis 9" durch die Wörter „Satz 1 Nummer 1 bis 10 Buchstabe a oder Nummer 11" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen über das Luftfahrtpersonal und den Flugbetrieb

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 LuftPersRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftPersRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1766
Artikel 2 LuftRÄndG Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
... Luftverkehrs-Ordnung vom 29. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1894), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 338 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...