Artikel 2 - Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer des Planungssicherstellungsgesetzes und der Geltungsdauer dienstrechtlicher Vorschriften (PlanSiGVG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Bundesbeamtengesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. März 2021 BBG § 53, § 93

Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 53 Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „1. Januar 2021" durch die Angabe „1. Januar 2023" ersetzt.

2.
In § 93 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „1. Januar 2021" durch die Angabe „1. Januar 2023" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer des Planungssicherstellungsgesetzes und der Geltungsdauer dienstrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 PlanSiGVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PlanSiGVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230
Artikel 1 BeamtRÄndG 2021 Änderung des Bundesbeamtengesetzes
... Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 353 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...


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