§ 1 - Gesetz über die religiöse Kindererziehung (RKErzG k.a.Abk.)

G. v. 15.07.1921 RGBl. S. 939; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 21 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 404-9 Nebengesetze zum Familienrecht
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§ 1



Über die religiöse Erziehung eines Kindes bestimmt die freie Einigung der Eltern, soweit ihnen das Recht und die Pflicht zusteht, für die Person des Kindes zu sorgen. Die Einigung ist jederzeit widerruflich und wird durch den Tod eines Ehegatten gelöst.



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