Tools:
Update via:
§ 2 - Gesetz über die religiöse Kindererziehung (RKErzG k.a.Abk.)
G. v. 15.07.1921 RGBl. S. 939; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 21 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 404-9 Nebengesetze zum Familienrecht
|
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 404-9 Nebengesetze zum Familienrecht
|
§ 2
(1) Besteht eine solche Einigung nicht oder nicht mehr, so gelten auch für die religiöse Erziehung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Recht und die Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen.
(2) Es kann jedoch während bestehender Ehe von keinem Elternteil ohne die Zustimmung des anderen bestimmt werden, daß das Kind in einem anderen als dem zur Zeit der Eheschließung gemeinsamen Bekenntnis oder in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen, oder daß ein Kind vom Religionsunterricht abgemeldet werden soll.
(3) 1Wird die Zustimmung nicht erteilt, so kann die Vermittlung oder Entscheidung des Familiengerichts beantragt werden. 2Für die Entscheidung sind, auch soweit ein Mißbrauch im Sinne des § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vorliegt, die Zwecke der Erziehung maßgebend. 3Vor der Entscheidung sind die Ehegatten sowie erforderlichenfalls Verwandte, Verschwägerte und die Lehrer des Kindes zu hören, wenn es ohne erhebliche Verzögerung oder unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. 4Das Kind ist zu hören, wenn es das zehnte Jahr vollendet hat.
Text in der Fassung des Artikels 15 Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts G. v. 4. Mai 2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744 m.W.v. 1. Januar 2023
Anzeige
Frühere Fassungen von § 2 Gesetz über die religiöse Kindererziehung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 15 Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021 BGBl. I S. 882 |
aktuell vorher | 01.09.2009 | Artikel 63 FGG-Reformgesetz (FGG-RG) vom 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
aktuell | vor 01.09.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 Gesetz über die religiöse Kindererziehung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 RKErzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RKErzG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Rechtspflegergesetz (RPflG)
neugefasst durch B. v. 14.04.2013 BGBl. I S. 778, 2014 I 46; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206
§ 14 RPflG Kindschafts- und Adoptionssachen (vom 01.11.2024)
... 11. die religiöse Kindererziehung betreffenden Maßnahmen nach den §§ 2 , 3 und 7 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung; 12. die Ersetzung ...
Zitate in Änderungsvorschriften
FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 23 FGG-RG Änderung des Rechtspflegergesetzes (vom 01.01.2009)
... Maßnahmen nach § 1801 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie den §§ 2 , 3 und 7 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung; 12. die Ersetzung ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1452/a20433.htm