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Zehnte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (10. Alg II-VÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 13 Absatz 1 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1 Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Februar 2021 Bürgergeld-V § 1, § 3, mWv. 1. Januar 2021 § 1
Die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2925) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2021
- a)
- Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
- „10.
- nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei gewährte Leistungen auf Grund der COVID-19-Pandemie sowie diesen Leistungen entsprechende Zahlungen aus den Haushalten des Bundes und der Länder,".
Ende abweichendes Inkrafttreten
- b)
- Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
- „14.
- die pauschalierten Betriebskostenzuschüsse, die auf Grund des Förderelements „Neustarthilfe" des Bundesprogramms Überbrückungshilfe III gezahlt werden,".
- c)
- Folgende Nummer 15 wird angefügt:
- „15.
- Hilfen zur Beschaffung von Hygiene- oder Gesundheitsartikeln, die auf Grund einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, die vom Deutschen Bundestag gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes festgestellt worden ist, aus Mitteln des Bundes oder der Länder gezahlt werden."
- 2.
- Nach § 3 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:„(1a) Nicht zu den Betriebseinnahmen zählen abweichend von Absatz 1 Satz 2 die pauschalierten Betriebskostenzuschüsse, die auf Grund des Förderelements „Neustarthilfe" des Bundesprogramms Überbrückungshilfe III gezahlt werden."
Artikel 2 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Februar 2021 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Hubertus Heil
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