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Artikel 2 - Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen (EpLaFoG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Die Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 10. Juni 2020 (BAnz AT 12.06.2020 V1) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 7 Absatz 1 wird jeweils die Angabe „30. Juni 2021" durch die Angabe „30. September 2022" ersetzt.
- 2.
- § 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes außer Kraft. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesanzeiger bekannt zu geben."
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