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Artikel 2 - Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen (EpLaFoG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite


Artikel 2 ändert mWv. 31. März 2021 GesBerAusbSV § 7, § 8

Die Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 10. Juni 2020 (BAnz AT 12.06.2020 V1) wird wie folgt geändert:

1.
In § 7 Absatz 1 wird jeweils die Angabe „30. Juni 2021" durch die Angabe „30. September 2022" ersetzt.

2.
§ 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes außer Kraft. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesanzeiger bekannt zu geben."

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