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Artikel 4 - Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen (EpLaFoG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. März 2021 SGB XI § 40, § 114, § 114b, § 114c, § 147, § 148, § 150, § 153 (neu)

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I S. 239) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 152 folgende Angabe eingefügt:

§ 153 Erstattung pandemiebedingter Kosten durch den Bund; Verordnungsermächtigung".

1a.
In § 40 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „übersteigen" ein Semikolon und werden die Wörter „bis zum 31. Dezember 2021 gilt ein monatlicher Betrag in Höhe von 60 Euro" eingefügt.

2.
§ 114 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist in dem Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2021 in allen zugelassenen Pflegeeinrichtungen eine Regelprüfung durchzuführen, wenn die Situation vor Ort es aufgrund der SARS-CoV-2-Pandemie zulässt. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen beschließt im Benehmen mit dem Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und dem Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. sowie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich das Nähere zur Durchführbarkeit von Prüfungen, insbesondere, unter welchen Voraussetzungen Prüfaufträge angesichts der aktuellen Infektionslage angemessen sind und welche spezifischen Vorgaben, insbesondere zur Hygiene, zu beachten sind. Dabei sind insbesondere die aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu berücksichtigen. Der Beschluss nach Satz 2 ist entsprechend der Entwicklung der SARS-CoV-2-Pandemie zu aktualisieren. Er ist für die Landesverbände der Pflegekassen, die Medizinischen Dienste und den Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. verbindlich. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit zum 30. September 2021 über die Erfahrungen der Pflegekassen mit der Durchführung von Qualitätsprüfungen in dem in Satz 1 genannten Zeitraum."

3.
§ 114b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2020" durch die Angabe „31. Dezember 2021" und die Angabe „1. Januar 2021" durch die Angabe „1. Januar 2022" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2020" durch die Angabe „31. Dezember 2021" ersetzt und wird das Wort „erstmals" gestrichen.

4.
§ 114c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „1. Juli 2021" durch die Angabe „1. Januar 2023" ersetzt und werden die Wörter „sichergestellt ist" durch die Wörter „erreicht worden ist" ersetzt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „sichergestellt ist" durch die Wörter „erreicht worden ist" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 in dem Satzteil vor der Aufzählung wird die Angabe „31. März 2021" durch die Angabe „30. Juni 2022" und wird die Angabe „30. September 2021" durch die Angabe „31. März 2023" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „30. September 2021" durch die Angabe „31. März 2023" ersetzt.

5.
In § 147 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 6 wird jeweils die Angabe „31. März 2021" durch die Angabe „30. Juni 2021" ersetzt.

6.
In § 148 wird die Angabe „31. März 2021" durch die Angabe „30. Juni 2021" ersetzt.

7.
§ 150 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5c wird wie folgt gefasst:

„(5c) Abweichend von § 45b Absatz 1 Satz 5 zweiter Halbsatz kann der im Jahr 2019 sowie der im Jahr 2020 nicht verbrauchte Betrag für die Leistung nach § 45b Absatz 1 Satz 1 in den Zeitraum bis zum 30. September 2021 übertragen werden."

b)
In Absatz 6 wird jeweils die Angabe „31. März 2021" durch die Angabe „30. Juni 2021" ersetzt.

8.
Nach § 152 wird folgender § 153 eingefügt:

§ 153 Erstattung pandemiebedingter Kosten durch den Bund; Verordnungsermächtigung

Wenn der Mittelbestand der sozialen Pflegeversicherung aufgrund pandemiebedingter Mehrausgaben absehbar das gesetzliche Betriebsmittel- und Rücklagesoll der Pflegekassen zu unterschreiten droht, gewährt der Bundeshaushalt der sozialen Pflegeversicherung im Jahr 2021 einen Zuschuss in erforderlicher Höhe (Bundeszuschuss). Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen."



 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 EpLaFoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EpLaFoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Registermodernisierungsgesetz (RegMoG)
G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230, 293, 2024 I Nr. 292; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
Artikel 15 RegMoG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370 ) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: „Darüber ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Pandemiekosten-Erstattungsverordnung (PKEV)
V. v. 22.09.2021 BAnz AT 23.09.2021 V1
Eingangsformel PKEV
... Grund des § 153 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 4 Nummer 8 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370 ) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen ...