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Artikel 9a - Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen (EpLaFoG k.a.Abk.)

Artikel 9a Änderung des Apothekengesetzes


Artikel 9a wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2021 ApoG § 21

Dem § 21 Absatz 2 des Apothekengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2870) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Bei den Regelungen nach Satz 1 Nummer 8 zum Warenlager der Apotheken ist insbesondere sicherzustellen, dass auch im Falle vorübergehender Lieferengpässe oder Mehrbedarfe eine ordnungsgemäße Versorgung insbesondere mit Arzneimitteln, die in Krankenhäusern zur intensivmedizinischen Behandlung benötigt werden, gewährleistet ist."

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Zitierungen von Artikel 9a Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9a EpLaFoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EpLaFoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 11 EpLaFoG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
...  (2) Artikel 3 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. (3) Die Artikel 9a und 9b treten am 1. Juli 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1309
Artikel 19d DVPMG Änderung des Apothekengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch Artikel 9a des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 11 wird wie folgt ...