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Artikel 9b - Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen (EpLaFoG k.a.Abk.)
Artikel 9b Änderung der Apothekenbetriebsordnung
Die Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2870) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 15 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 muss der Leiter einer krankenhausversorgenden Apotheke parenteral anzuwendende Arzneimittel zur intensivmedizinischen Versorgung in einer Art und Menge vorrätig halten, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf der intensivmedizinischen Abteilungen des jeweils versorgten Krankenhauses für vier Wochen entspricht." - 2.
- Nach § 30 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 müssen parenteral anzuwendende Arzneimittel zur intensivmedizinischen Versorgung in ausreichender Menge vorrätig gehalten werden, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf der intensivmedizinischen Abteilungen des jeweils versorgten Krankenhauses für vier Wochen entsprechen muss."
Zitierungen von Artikel 9b Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9b EpLaFoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EpLaFoG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 11 EpLaFoG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... 3 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. (3) Die Artikel 9a und 9b treten am 1. Juli 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die ITS-Arzneimittelbevorratungsverordnung vom ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Medizinprodukte-EU-Anpassungsverordnung (MPEUAnpV)
V. v. 21.04.2021 BGBl. I S. 833
Artikel 4 MPEUAnpV Änderung der Apothekenbetriebsordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), die zuletzt durch Artikel 9b des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 3 werden ...
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