Zweite Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung (2. KugVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 25.03.2021 BGBl. I S. 381 (Nr. 12); Geltung ab 31.03.2021
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 109 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2020 (BGBl. I S. 493) angefügt worden ist, und des § 11a Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 13. März 2020 (BGBl. I S. 493) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. März 2021 KugV § 1, § 3

Die Kurzarbeitergeldverordnung vom 25. März 2020 (BGBl. I S. 595), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2259) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „31. März 2021" durch die Angabe „30. Juni 2021" ersetzt.

2.
In § 3 Satz 2 wird die Angabe „31. März 2021" durch die Angabe „30. Juni 2021" ersetzt.

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. März 2021.

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Schlussformel



Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil



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