Die
Kurzarbeitergeldverordnung vom
25. März 2020 (BGBl. I S. 595), die durch
Artikel 1 der Verordnung vom 21. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2259) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „31. März 2021" durch die Angabe „30. Juni 2021" ersetzt.
- 2.
- In § 3 Satz 2 wird die Angabe „31. März 2021" durch die Angabe „30. Juni 2021" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. März 2021.