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Artikel 1 - Zwölfte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung (12. FSBeitrVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 25.03.2021 BGBl. I S. 382 (Nr. 12); Geltung ab 31.03.2021
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Artikel 1 Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. März 2021 FSBeitrV § 1, § 3, Anlage

Die Frequenzschutzbeitragsverordnung vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 317 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Beitragspflichtig für die Kosten, die der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) durch die in

1.
§ 143 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes,

2.
§ 31 Absatz 1 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und

3.
§ 35 Absatz 1 des Funkanlagengesetzes

genannten Tätigkeit entstehen, ist jeder Senderbetreiber und jeder, dem Frequenzen nach § 55 des Telekommunikationsgesetzes zugeteilt sind."

b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Beitragserhebung erfolgt nach Nutzergruppen gemäß den Spalten 5, 6 und 7 der Anlage zu dieser Verordnung."

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die durch Beiträge nach

1.
§ 143 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes,

2.
§ 31 Absatz 1 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und

3.
§ 35 Absatz 1 des Funkanlagengesetzes

abzugeltenden Personal- und Sachkosten werden von der Bundesnetzagentur erfasst und den in Spalte 3 der Anlage aufgeführten Nutzergruppen zugeordnet."

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Von den durch Beiträge abzugeltenden Personal- und Sachkosten trägt der Bund

1.
20 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung nach § 143 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes,

2.
25 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an der Gewährleistung der elektromagnetischen Verträglichkeit von Betriebsmitteln nach § 31 Absatz 1 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und

3.
50 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an der Gewährleistung der Bereitstellung von Funkanlagen nach § 35 Absatz 1 des Funkanlagengesetzes."

3.
Der Anlage werden folgende Tabellen angefügt:

Frequenznutzungsbeiträge, EMV-Beiträge und FuA-Beiträge für das Jahr 2017


(siehe BGBl. 2021 I S. 383 ff.)

Frequenznutzungsbeiträge, EMV-Beiträge und FuA-Beiträge für das Jahr 2018


(siehe BGBl. 2021 I S. 387 ff.) ".



 

Zitierungen von Artikel 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 12. FSBeitrVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 12. FSBeitrVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
V. v. 31.08.2022 BGBl. I S. 1473
Artikel 1 13. FSBeitrVÄndV Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
... Frequenzschutzbeitragsverordnung vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. März 2021 (BGBl. I S. 382 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt ...