§ 2 - Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2017 (2. FinAusglG2017DV k.a.Abk.)

§ 2 Abrechnung des Finanzausgleichs unter den Ländern im Ausgleichsjahr 2017


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für das Ausgleichsjahr 2017 wird der Finanzausgleich unter den Ländern wie folgt festgestellt:

1.
endgültige Ausgleichsbeiträge:

von Baden-Württemberg 2.763.396.453,98 Euro
von Bayern 5.865.769.672,92 Euro
von Hamburg 35.179.662,75 Euro
von Hessen 2.475.299.995,35 Euro,


2.
endgültige Ausgleichszuweisungen:

an Berlin 4.234.831.989,37 Euro
an Brandenburg 604.475.661,50 Euro
an Bremen 689.125.512,48 Euro
an Mecklenburg-Vorpommern 519.899.091,10 Euro
an Niedersachsen 696.419.450,39 Euro
an Nordrhein-Westfalen 1.226.689.661,88 Euro
an Rheinland-Pfalz 390.227.646,52 Euro
an das Saarland 196.427.246,22 Euro
an Sachsen 1.174.976.327,94 Euro
an Sachsen-Anhalt 533.342.563,19 Euro
an Schleswig-Holstein 238.129.419,93 Euro
an Thüringen 635.101.214,49 Euro.


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Zitierungen von § 2 Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2017

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 2. FinAusglG2017DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. FinAusglG2017DV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 2. FinAusglG2017DV Abschlusszahlungen für 2017
... und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung ...


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