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§ 3 - Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2017 (2. FinAusglG2017DV k.a.Abk.)

§ 3 Abschlusszahlungen für 2017



Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:

1.
Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern:

von Brandenburg 192.820,47 Euro
von Bremen 6.178.795,01 Euro
von Mecklenburg-Vorpommern 3.554.495,28 Euro
von Nordrhein-Westfalen 51.999.892,26 Euro
von Rheinland-Pfalz 3.583.945,65 Euro
von dem Saarland 6.264.057,18 Euro
von Sachsen 23.328.460,78 Euro
von Sachsen-Anhalt 19.297.288,75 Euro
von Schleswig-Holstein 207.641,86 Euro
von Thüringen 14.747.889,14 Euro,


2.
Zahlungen an empfangsberechtigte Länder:

an Baden-Württemberg 31.187.635,12 Euro
an Bayern 39.604.981,23 Euro
an Berlin 16.805.248,51 Euro
an Hamburg 8.233.920,84 Euro
an Hessen 11.438.452,93 Euro
an Niedersachsen 22.085.047,76 Euro.