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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2022 aufgehoben
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§ 22b - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-mntDBWVV)
V. v. 28.11.2001 BGBl. I S. 3327; aufgehoben durch § 93 V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1084
Geltung ab 08.12.2001; FNA: 2030-7-12-2 Beamte
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Geltung ab 08.12.2001; FNA: 2030-7-12-2 Beamte
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§ 22b Durchführung der Fremdsprachenausbildung
(1) Die Fremdsprachenausbildung wird durch das Bundessprachenamt als fremdsprachliche Vorausbildung und Pflichtsprachausbildung durchgeführt. Einzelheiten zu den Ausbildungszielen, -inhalten und Sprachprüfungen sowie die Stundenzahlen enthält der Ausbildungsrahmenplan.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter nehmen zu Beginn des ersten Ausbildungsabschnitts an einem Einstufungstest teil. Sie werden abhängig vom Ergebnis des Einstufungstests unterschiedlichen Leistungsgruppen zugeordnet.
(3) Die Pflichtsprachausbildung dauert zwei Monate und schließt mit einer Sprachprüfung sowie der Zuerkennung eines SLP ab. Die Sprachprüfung kann bis zum Beginn der Laufbahnprüfung einmal wiederholt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung V. v. 12. Juli 2007 BGBl. I S. 1414 m.W.v. 1. September 2007
Frühere Fassungen von § 22b LAP-mntDBWVV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.09.2007 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung vom 12.07.2007 BGBl. I S. 1414 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 22b LAP-mntDBWVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22b LAP-mntDBWVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-mntDBWVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 LAP-mntDBWVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... werden. Die §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 3 bis 6, die §§ 10 bis 22b und 25 bis 38 sowie § 39 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden. (2) Eine ...
§ 36 LAP-mntDBWVV Gesamtergebnis (vom 05.04.2017)
... um einen Rangpunkt, wenn die Anwärterin oder der Anwärter in der Sprachprüfung nach § 22b Abs. 3 das SLP 2221 erreicht hat, oder um einen halben Rangpunkt, wenn die Anwärterin oder der ...
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