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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2022 aufgehoben
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§ 15 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-mntDBWVV)
V. v. 28.11.2001 BGBl. I S. 3327; aufgehoben durch § 93 V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1084
Geltung ab 08.12.2001; FNA: 2030-7-12-2 Beamte
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Geltung ab 08.12.2001; FNA: 2030-7-12-2 Beamte
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§ 15 Einführungslehrgang
(1) Im Einführungslehrgang werden die Anwärterinnen und Anwärter in die allgemeinen Grundlagen der Verwaltung eingeführt und mit den wesentlichen Aufgabengebieten der Laufbahn und den Grundzügen der einzelnen Lehrgebiete vertraut gemacht.
(2) In den folgenden Lehrgebieten werden Grundkenntnisse vermittelt:
- 1.
- Staatsrecht,
- 2.
- Verwaltungsrecht,
- 3.
- Bürgerliches Recht,
- 4.
- Betriebswirtschaftslehre,
- 5.
- Beamtenrecht einschließlich Disziplinarrecht,
- 6.
- Besoldungsrecht,
- 7.
- Arbeits- und Tarifrecht einschließlich Personalvertretungsrecht, Recht der schwerbehinderten Menschen und Gleichstellungsrecht,
- 8.
- Haushalts- und Kassenwesen,
- 9.
- Reise- und Umzugskostenrecht,
- 10.
- Wehrersatzwesen,
- 11.
- Verpflegung,
- 12.
- Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen,
- 13.
- Organisation,
- 14.
- Beschaffungswesen,
- 15.
- Informationstechnik,
- 16.
- Kommunikation und Kooperation.
(3) In den Lehrgebieten
- 1.
- Volkswirtschaftslehre,
- 2.
- Versorgungsrecht,
- 3.
- Bekleidung,
- 4.
- Beihilfen, Vorschüsse und Unterstützungen,
- 5.
- Arbeits- und Lerntechniken
(4) Die vermittelten Grundkenntnisse ermöglichen den Anwärterinnen und Anwärtern in der praktischen Ausbildung das Verständnis für Verwaltungszusammenhänge und Verwaltungshandeln.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung V. v. 12. Juli 2007 BGBl. I S. 1414 m.W.v. 1. September 2007
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Frühere Fassungen von § 15 LAP-mntDBWVV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.09.2007 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung vom 12.07.2007 BGBl. I S. 1414 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15 LAP-mntDBWVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 LAP-mntDBWVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LAP-mntDBWVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 24 LAP-mntDBWVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... werden. Die §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 3 bis 6, die §§ 10 bis 22b und 25 bis 38 sowie § 39 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden. (2) Eine ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
V. v. 12.07.2007 BGBl. I S. 1414
Artikel 1 1. LAP-mntDBWVVÄndV
... an einer Bundeswehrverwaltungsschule 6 1/2 Monate." 3. § 15 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefasst: (2) In den folgenden Lehrgebieten werden ... werden." 10. In § 24 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe §§ 10 bis 22" durch die Angabe §§ 10 bis 22b" ersetzt. 11. § ...
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