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§ 26 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-mntDBWVV)

V. v. 28.11.2001 BGBl. I S. 3327; aufgehoben durch § 93 V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1084
Geltung ab 08.12.2001; FNA: 2030-7-12-2 Beamte
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§ 26 Prüfungsamt



(1) Dem beim Bundesministerium der Verteidigung eingerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der Laufbahnprüfung; es trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe und vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommission.

(2) Die Aufgaben des Prüfungsamtes können ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen werden.



 

Zitierungen von § 26 LAP-mntDBWVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 LAP-mntDBWVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-mntDBWVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 LAP-mntDBWVV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... Die §§ 2 und 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 3 bis 6, die §§ 10 bis 22b und 25 bis 38 sowie § 39 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden. (2) Eine Verkürzung ...