Änderung § 22 LAP-mntDBWVV vom 05.04.2017

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§ 22 LAP-mntDBWVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.04.2017 geltenden Fassung
§ 22 LAP-mntDBWVV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.08.2022) 
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§ 22 Bewertungen während der Praktika


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika wird für jedes Ausbildungsgebiet, dem Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für vier Wochen zugewiesen werden, eine schriftliche Bewertung nach § 35 abgegeben.

(Text neue Fassung)

(1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der Anwärterinnen und Anwärter während der Praktika wird für jedes Ausbildungsgebiet, dem Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan mindestens für vier Wochen zugewiesen werden, eine schriftliche oder elektronische Bewertung nach § 35 abgegeben.

(2) Während der Praktika sind drei Aufsichtsarbeiten zu fertigen, und zwar je eine Arbeit

1. bei einem Bundeswehr-Dienstleistungszentrum aus den Fachgebieten

a) Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen oder

b) Verpflegung, Beschaffung und Arbeits- und Tarifrecht einschließlich Personalvertretungsrecht, Recht der schwerbehinderten Menschen und Gleichstellungsrecht,

2. bei einem Standortservice eines Bundeswehr-Dienstleistungszentrums aus dem Fachgebiet Reise- und Umzugskostenrecht und

3. bei einem Kreiswehrersatzamt aus dem Fachgebiet Wehrersatzwesen.

vorherige Änderung

(3) 1 Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. 2 Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen. 3 Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu ihr schriftlich Stellung nehmen.



(3) 1 Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. 2 Sie ist den Anwärterinnen und Anwärtern zu eröffnen. 3 Diese erhalten eine Ausfertigung der Bewertung und können zu ihr schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen.

(4) 1 Zum Abschluss der praktischen Ausbildung erstellt die Ausbildungsleitung ein zusammenfassendes Zeugnis, das die Bewertungen nach den Absätzen 1 und 2 aufführt. 2 Dieses schließt mit einer nach § 35 Abs. 1 Satz 2 ermittelten Durchschnittspunktzahl ab. 3 Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.08.2022) 



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