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Änderung § 77 ZFdG vom 09.07.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 77 ZFdG, alle Änderungen durch Artikel 6 VerfSchRAnpG am 9. Juli 2021 und Änderungshistorie des ZFdGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 77 ZFdG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.07.2021 geltenden Fassung | § 77 ZFdG n.F. (neue Fassung) in der am 09.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2274 |
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(Textabschnitt unverändert) § 77 Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten | |
(1) 1 Das Zollkriminalamt kann unter den Voraussetzungen des § 72 Absatz 1, 2 oder Absatz 4 auch ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten (§ 96 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes) bei denjenigen erheben, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, soweit die Erhebung für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes der betroffenen Person erforderlich ist. 2 Die Erhebung von Standortdaten in Echtzeit ist zulässig. (2) 1 Das Zollkriminalamt kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 von denjenigen, die geschäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln, Auskunft über Nutzungsdaten (§ 15 Absatz 1 des Telemediengesetzes) verlangen. 2 Die Auskunft darf auch über zukünftige Nutzungsdaten angeordnet werden. 3 Der Diensteanbieter hat die Nutzungsdaten dem Zollkriminalamt unverzüglich auf dem vom Zollkriminalamt bestimmten Weg zu übermitteln. (3) 1 § 74 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Maßnahme nur gegen Personen im Sinne des § 72 Absatz 1, 2 oder Absatz 4 richten darf. 2 Abweichend von § 74 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 genügt eine räumlich und zeitlich hinreichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation, wenn die Erreichung des Zwecks der Maßnahme auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. | |
(Text alte Fassung) (4) § 2 Absatz 1 Satz 3 und 5 des Artikel 10-Gesetzes, § 75 Absatz 3 bis 5 sowie § 76 gelten entsprechend. | (Text neue Fassung) (4) § 2 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes, § 75 Absatz 3 bis 5 sowie § 76 gelten entsprechend. |
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