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Änderung § 65 ZFdG vom 28.12.2022
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§ 65 ZFdG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2022 geltenden Fassung | § 65 ZFdG n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2022 geltenden Fassung durch Artikel 19 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606 |
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(Textabschnitt unverändert) § 65 Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich | |
(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können personenbezogene Daten an andere Dienststellen der Zollverwaltung übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist. (2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können personenbezogene Daten an andere als die in Absatz 1 genannten Behörden und sonstige öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies 1. in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen oder 2. zulässig und erforderlich ist a) zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz, b) für Zwecke der Strafverfolgung, der Strafvollstreckung, des Strafvollzugs oder der Gnadenverfahren, c) für Zwecke der Gefahrenabwehr oder d) zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte Einzelner und Zwecke des Strafverfahrens nicht entgegenstehen. (3) Unbeschadet des Absatzes 2 übermitteln die Behörden des Zollfahndungsdienstes dem Bundeskriminalamt die zur Erfüllung seiner Aufgabe als Zentralstelle gemäß § 2 Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlichen Informationen. (4) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle personenbezogene Daten übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Kenntnis dieser Daten erforderlich ist 1. zur Aufklärung von Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr über Umstände, die für die Einhaltung von Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs von Bedeutung sind, oder 2. im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung einer ausfuhrrechtlichen Genehmigung oder zur Unterrichtung von Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr, soweit hierdurch eine Genehmigungspflicht begründet werden kann. | |
(Text alte Fassung) (5) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz übermitteln. | (Text neue Fassung) (5) 1 Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz übermitteln. 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz. |
(6) 1 Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 personenbezogene Daten auch an nichtöffentliche Stellen übermitteln. 2 Die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben einen Nachweis zu führen, aus dem Anlass, Inhalt und Tag der Übermittlung sowie die Aktenfundstelle und der Empfänger ersichtlich sind. 3 Die Nachweise sind gesondert aufzubewahren und gegen unberechtigten Zugriff zu sichern. 4 Am Ende des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr ihrer Erstellung folgt, sind die Nachweise zu löschen. 5 Die Löschung unterbleibt, solange 1. der Nachweis für Zwecke eines eingeleiteten Datenschutzkontrollverfahrens oder zur Verhinderung oder Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person benötigt wird oder 2. Grund zu der Annahme besteht, dass im Falle einer Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. (7) 1 Besteht Grund zu der Annahme, dass durch die Übermittlung von Daten nach Absatz 5 der Zweck, der der Erhebung dieser Daten zugrunde liegt, gefährdet würde, holen die Behörden des Zollfahndungsdienstes vor der Übermittlung die Zustimmung der Stelle ein, von der die Daten den Behörden des Zollfahndungsdienstes übermittelt wurden. 2 Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann die übermittelnde Stelle bestimmte von ihr übermittelte Daten so kennzeichnen oder mit einem Hinweis versehen, dass vor einer Übermittlung nach Absatz 5 ihre Zustimmung einzuholen ist. (8) 1 Daten, die den §§ 41 und 61 des Bundeszentralregistergesetzes unterfallen würden, können nach den Absätzen 2 bis 5 nur den in den §§ 41 und 61 des Bundeszentralregistergesetzes genannten Stellen zu den dort genannten Zwecken übermittelt werden. 2 Die Verwertungsverbote nach den §§ 51, 52 und 63 Absatz 4 des Bundeszentralregistergesetzes sind zu beachten. (9) 1 Die Behörden des Zollfahndungsdienstes tragen die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung. 2 Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen der empfangenden Stelle, trägt diese die Verantwortung. 3 In diesem Fall prüfen die Behörden des Zollfahndungsdienstes nur, ob der Inhalt des Übermittlungsersuchens in die Aufgabenwahrnehmung der empfangenden Stelle fällt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. 4 § 68 bleibt unberührt. (10) 1 Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, für den sie ihm übermittelt worden sind. 2 Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten übermittelt werden dürfen; im Falle des Absatzes 5 gilt dies nur, soweit die Behörden des Zollfahndungsdienstes zustimmen. 3 Bei Übermittlungen an nichtöffentliche Stellen haben die Behörden des Zollfahndungsdienstes die empfangende Stelle darauf hinzuweisen. (11) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den Absätzen 1 bis 4 übermittelt werden können, weitere personenbezogene Daten der betroffenen Person oder eines Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten an der Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine Verwendung dieser Daten ist unzulässig. |
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