Kapitel 1 - Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)
Kapitel 1 Organisation
§ 1 Zollfahndungsdienst
1Der Zollfahndungsdienst besteht aus dem Zollkriminalamt und den Zollfahndungsämtern. 2Das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter nehmen die ihnen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse als Behörden des Zollfahndungsdienstes wahr.
§ 2 Zentralstelle
Das Zollkriminalamt ist die Zentralstelle für den Zollfahndungsdienst und darüber hinaus eine der Zentralstellen der Zollverwaltung für das Auskunfts- und Nachrichtenwesen.
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