1Zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für die in
§ 4 Absatz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Rechtsgüter ist
§ 9 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass auskunftspflichtig ist, wer unmittelbar oder mittelbar am Außenwirtschaftsverkehr teilnimmt.
2Zusätzlich zu den Vorgaben des
§ 9 haben in Satz 1 bezeichnete Auskunftspflichtige zugehörige geschäftliche Unterlagen unverzüglich herauszugeben.