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Synopse aller Änderungen des ZFdG am 02.04.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 2. April 2021 durch Artikel 11 des BestDaAAG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ZFdG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

ZFdG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.04.2021 geltenden Fassung
ZFdG n.F. (neue Fassung)
in der am 02.04.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 448
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Bestandsdatenauskunft


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Das Zollkriminalamt kann, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 1, 5 und 7 erforderlich ist, von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangen (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes). 2 Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.

(2)
Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes).

(3) 1 Auskunftsverlangen
nach Absatz 1 Satz 2 dürfen nur auf Antrag der Leitung oder der stellvertretenden Leitung des Zollkriminalamtes durch das Gericht angeordnet werden. 2 Bei Gefahr im Verzug darf die Anordnung durch die Leitung oder die stellvertretende Leitung des Zollkriminalamtes getroffen werden. 3 In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 4 Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn

1.
die betroffene Person vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder

2.
die Verarbeitung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird.

5
Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen. 6 § 50 Absatz 1 gilt entsprechend.

(4) Aufgrund
eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 oder Absatz 2 hat derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Zollkriminalamt kann, soweit es als Zentralstelle

1. die Behörden
der Zollverwaltung bei der Verhütung von Straftaten unterstützt (§ 3 Absatz 1 Nummer 2),

2. die Ermittlungen der Zollfahndungsämter koordiniert
und lenkt (§ 3 Absatz 5),

3. mit

a) öffentlichen Stellen anderer Staaten, zwischenstaatlichen Stellen oder Stellen der Europäischen Union (§ 3 Absatz
7 Satz 1 Nummer 1) auf dem Gebiet der Amts- und Rechtshilfe sowie des sonstigen Dienstverkehrs verkehrt, oder

b) den für den Staatsschutz zuständigen Stellen des Bundes und der Länder verkehrt (§ 3 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3),

Auskunft verlangen
von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes), und von demjenigen, der geschäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt, über die nach § 14 des Telemediengesetzes erhobenen Daten (§ 15a Absatz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes). 2 Die Auskunft nach Satz 1 darf nur verlangt werden, sofern

1. im Einzelfall zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen und die zu erhebenden Daten erforderlich sind,

a) um die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu ermitteln, oder

b) um ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des internationalen polizeilichen Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet wird, auch im Rahmen der Strafvollstreckung, zu bearbeiten, oder

2. die zu erhebenden Daten im Einzelfall erforderlich sind

a) zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,

b) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie sexueller Selbstbestimmung der Person, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, sowie nicht unerheblichen Sachwerten, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, an dem bestimmte Personen beteiligt sein werden, oder

c) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie sexueller Selbstbestimmung der Person, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie eine Straftat gegen ein solches Rechtsgut in einem übersehbaren Zeitraum begehen wird, oder

3. dies im Einzelfall erforderlich ist, um

a) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Polizeibehörde im Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung einer Straftat zu erledigen, oder

b) eine Straftat von erheblicher Bedeutung zu verhüten, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach konkretisierte Weise als Täter oder Teilnehmer an der Begehung der Tat beteiligt ist, oder

c) eine schwere Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung zu verhüten, sofern das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums begehen wird,

und die zu erhebenden Daten zur Verhütung dieser Straftat erforderlich sind.

(2)
Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Absatz 1 auf Daten nach § 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.

(3) 1
Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3, § 113c Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes und § 15a Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telemediengesetzes). 2 Dies gilt in den Fällen von

1. Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a nur zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie sexueller Selbstbestimmung der Person, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, sowie nicht unerheblicher Sachwerte oder zur Verhütung einer Straftat,

2. Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b und c nur zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie sexueller Selbstbestimmung der Person, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt,

3. Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b und c nur zur Verhütung einer schweren Straftat
nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung.

3 Die Auskunft nach Absatz
1 anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse nach § 15a Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telemediengesetzes darf darüber hinaus nur verlangt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person Nutzer des Telemediendienstes ist, bei dem die Daten erhoben werden sollen. 4 Die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen des Auskunftsverlangens sind aktenkundig zu machen.

(4) 1 Auskunftsverlangen nach Absatz
2 dürfen nur auf Antrag der Leitung oder der stellvertretenden Leitung des Zollkriminalamtes durch das Gericht angeordnet werden. 2 In den Fällen der Absätze 2 und 3 darf bei Gefahr im Verzug die Anordnung durch die Leitung oder die stellvertretende Leitung des Zollkriminalamtes getroffen werden. 3 In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 4 Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffene Person vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder die Verarbeitung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. 5 Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen. 6 § 50 Absatz 1 gilt entsprechend.

(5) Der aufgrund
eines Auskunftsverlangens Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln.

§ 27 Verarbeitungsbeschränkungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen personenbezogene Daten, die sie durch eine Maßnahme nach den §§ 47, 62, 72, 77 oder § 78 erhoben haben, zu anderen als in der jeweiligen Erhebungsvorschrift genannten Zwecken weiterverarbeiten, wenn



(1) 1 Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen personenbezogene Daten, die sie durch eine Maßnahme nach § 10 Absatz 2 und 3, § 30 Absatz 2 und 3, den §§ 47, 62, 72, 77 oder § 78 erhoben haben, zu anderen als in der jeweiligen Erhebungsvorschrift genannten Zwecken weiterverarbeiten, wenn

1. mindestens

a) vergleichbar gewichtige Straftaten verhütet, aufgedeckt oder verfolgt oder

b) vergleichbar gewichtige Rechtsgüter geschützt

werden sollen und

2. sich aus den erhobenen personenbezogen Daten selbst oder in Verbindung mit weiteren Kenntnissen im Einzelfall konkrete Ermittlungsansätze

a) zur Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung solcher Straftaten ergeben oder

b) zur Abwehr von in einem übersehbaren Zeitraum drohenden Gefahren für mindestens vergleichbar gewichtige Rechtsgüter erkennen lassen.

2 Besondere gesetzliche Bestimmungen, die die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten nach Satz 1 ausdrücklich erlauben, bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Behörden des Zollfahndungsdienstes die vorhandenen Personendaten (§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) einer Person auch weiterverarbeiten, um diese Person zu identifizieren.

(3) Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten stellen die Behörden des Zollfahndungsdienstes durch technische und organisatorische Maßnahmen sicher, dass Absatz 1 beachtet wird.



§ 28 Kennzeichnung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Personenbezogene Daten, die durch eine Maßnahme nach den §§ 47, 62, 72, 77 oder § 78 erhoben worden sind, sind entsprechend zu kennzeichnen.



(1) Personenbezogene Daten, die durch eine Maßnahme nach § 10 Absatz 2 und 3, § 30 Absatz 2 bis 4, den §§ 47, 62, 72, 77 oder § 78 erhoben worden sind, sind entsprechend zu kennzeichnen.

(2) Personenbezogene Daten nach Absatz 1, die nicht entsprechend gekennzeichnet sind, dürfen nicht verarbeitet oder übermittelt werden.

(3) Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 30 Bestandsdatenauskunft


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 4 und 5 erforderlich ist, von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten verlangen (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes). 2 Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.

(2)
Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes).

(3) 1 Auskunftsverlangen
nach Absatz 1 Satz 2 dürfen nur auf Antrag der Leitung oder der stellvertretenden Leitung der jeweiligen Behörde des Zollfahndungsdienstes durch das Gericht angeordnet werden. 2 Bei Gefahr im Verzug darf die Anordnung durch die Leitung oder die stellvertretende Leitung der jeweiligen Behörde des Zollfahndungsdienstes getroffen werden. 3 In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 4 Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn

1.
die betroffene Person vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder

2.
die Verarbeitung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird.

5
Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen. 6 § 50 Absatz 1 gilt entsprechend.

(4) Aufgrund eines Auskunftsverlangens
nach Absatz 1 oder 2 hat derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln.



(1) 1 Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 4 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 1 oder § 4 Absatz 4 Auskunft verlangen von demjenigen, der geschäftsmäßig

1. Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, über die nach
den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes), oder

2. eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt, über die nach § 14 des Telemediengesetzes erhobenen Daten (§ 15a Absatz 1 Satz 1 und § 15b des Telemediengesetzes).

2 Die Auskunft nach Satz 1 darf nur verlangt werden, wenn die zu erhebenden Daten im Einzelfall
erforderlich sind

1. zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder

2. zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie sexueller Selbstbestimmung der Person, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, sowie nicht unerheblichen Sachwerten, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, an dem bestimmte Personen beteiligt sein werden, oder

3. zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie sexueller Selbstbestimmung der Person, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie eine Straftat gegen ein solches Rechtsgut in einem übersehbaren Zeitraum begehen wird, oder

4. zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Bedeutung, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach konkretisierte Weise als Täter oder Teilnehmer an der Begehung der Tat beteiligt
ist, oder

5. zur Verhütung einer schweren Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, sofern das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums die Tat begehen wird.

(2) 1 Die Zollfahndungsämter können zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 5 Absatz 2 Auskunft verlangen
von demjenigen, der geschäftsmäßig

1.
Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes), oder

2. eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt, über die nach § 14 des Telemediengesetzes erhobenen Daten (§ 15a Absatz 1 Satz 1 und § 15b des Telemediengesetzes).

2 Die Auskunft nach Satz 1 darf nur verlangt werden, soweit die zu erhebenden Daten im Einzelfall erforderlich sind

1. zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder

2. zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie sexueller Selbstbestimmung der Person, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt sowie nicht unerheblichen Sachwerten, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, an dem bestimmte Personen beteiligt sein werden, oder

3. zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie sexueller Selbstbestimmung der Person, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie eine Straftat gegen ein solches Rechtsgut in einem übersehbaren Zeitraum begehen wird, oder

4. zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Bedeutung, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach konkretisierte Weise als Täter oder Teilnehmer an der Begehung der Tat beteiligt ist, oder

5. zur Verhütung einer schweren Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, sofern das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums die Tat begehen wird.

(3) 1
Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Absatz 1 oder Absatz 2 auf Daten nach § 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. 2 Bezieht sich das Auskunftsverlangen auf nach § 14 Absatz 1 des Telemediengesetzes erhobene Passwörter oder andere Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 15b des Telemediengesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer Person, für den Bestand des Bundes oder eines Landes sowie Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, und wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.

(4) 1
Die Auskunft nach den Absätzen 1 bis 3 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3, § 113c Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes und § 15a Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telemediengesetzes). 2 Dies gilt in den Fällen von

1. Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sowie Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 nur zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie sexueller Selbstbestimmung der Person, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes und der Länder, der freiheitlich demokratischen Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, sowie nicht unerheblicher Sachwerte oder zur Verhütung einer Straftat,

2. Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 sowie Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 nur zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie sexueller Selbstbestimmung der Person, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes und der Länder, der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt,

3. Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 und 5 nur zur Verhütung einer schweren Straftat
nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung.

3 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt. 4 Die Auskunft nach den Absätzen
1 bis 3 anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse nach § 15a Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telemediengesetzes darf darüber hinaus nur verlangt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person Nutzer des Telemediendienstes ist, bei dem die Daten erhoben werden sollen. 5 Die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen des Auskunftsverlangens sind aktenkundig zu machen. 6 Im Übrigen bleiben die Absätze 1 und 2 unberührt.

(5) Der aufgrund eines Auskunftsverlangens Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln.

(6) 1 Auskunftsverlangen nach den Absätzen 3 und 4
dürfen nur auf Antrag der Leitung oder der stellvertretenden Leitung der jeweiligen Behörde des Zollfahndungsdienstes durch das Gericht angeordnet werden. 2 In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und des Absatzes 4 darf bei Gefahr im Verzug die Anordnung durch die Leitung oder die stellvertretende Leitung der jeweiligen Behörde des Zollfahndungsdienstes getroffen werden. 3 In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 4 In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und des Absatzes 4 sind die Sätze 1 bis 3 nicht anzuwenden, wenn die betroffene Person vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder die Verarbeitung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. 5 Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen. 6 § 50 Absatz 1 gilt entsprechend.

(7) 1 Auskunftsverlangen
nach den Absätzen 1, 3 und 4 sind im Rahmen der Außenwirtschaftsüberwachung auch zur Vorbereitung der Durchführung von Überwachungsmaßnahmen nach § 72 zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 72 vorliegen. 2 Auskunftsverlangen nach den Absätzen 3 und 4 sind nur zulässig, wenn zugleich die Voraussetzungen des Absatzes 6 vorliegen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 93 Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen


(1) 1 Über eine Maßnahme sind zu benachrichtigen im Falle

vorherige Änderung nächste Änderung

1. des § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie des § 30 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 die von einer Beauskunftung betroffenen Personen,



1. des § 10 Absatz 2 und 3 sowie des § 30 Absatz 3 und 4 die von einer Beauskunftung betroffenen Personen,

2. des § 47 Absatz 2 Nummer 1 und 2 (längerfristige Observation, Bildaufnahmen oder Bildaufzeichnungen, Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes außerhalb von Wohnungen) die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,

3. des § 47 Absatz 2 Nummer 3 und 4 (Einsatz Vertrauensperson, Einsatz Verdeckter Ermittler)

a) die Zielperson,

b) die erheblich mitbetroffenen Personen sowie

c) die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung die Vertrauensperson oder der Verdeckte Ermittler betreten hat,

4. des § 62 (Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung), soweit Vorgänge außerhalb von Wohnungen erfasst wurden, die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,

5. des § 62 (Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung), soweit Vorgänge innerhalb von Wohnungen erfasst wurden,

a) die Zielperson,

b) die erheblich mitbetroffenen Personen sowie

c) die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung die Vertrauensperson oder der Verdeckte Ermittler betreten hat,

6. des § 72 (Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses)

a) die Beteiligten der überwachten Telekommunikation sowie

b) die Absender und Adressaten der überwachten Postsendungen,

7. des § 77 Absatz 1 (Erhebung von Verkehrsdaten) die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation,

8. des § 77 Absatz 2 (Erhebung von Nutzungsdaten) der Nutzer und

9. des § 78 (Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und Telekommunikationsendgeräten) die Zielperson.

2 Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen. 3 Zudem kann die Benachrichtigung einer in Absatz 1 Nummer 6 und 7 bezeichneten Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen ist und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat. 4 Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Satz 1 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist. 5 Die Gründe für das Absehen von der Benachrichtigung sind zu dokumentieren.

(2) 1 Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme, des Bestandes des Staates, von Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder bedeutender Vermögenswerte möglich ist. 2 Im Falle des § 47 Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie des § 62 erfolgt die Benachrichtigung erst, sobald dies auch ohne Gefährdung der Möglichkeit der weiteren Verwendung der Vertrauensperson oder des Verdeckten Ermittlers möglich ist. 3 Wird wegen des zugrunde liegenden Sachverhaltes ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt, entscheidet die Strafverfolgungsbehörde entsprechend den Vorschriften des Strafverfahrensrechts über den Zeitpunkt der Benachrichtigung. 4 Wird die Benachrichtigung aus einem der vorgenannten Gründe zurückgestellt, ist dies zu dokumentieren.

(3) 1 Erfolgt die nach Absatz 2 zurückgestellte Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der gerichtlichen Zustimmung. 2 Das Gericht bestimmt die Dauer der weiteren Zurückstellung. 3 Verlängerungen der Zurückstellungsdauer sind zulässig. 4 Fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme kann mit gerichtlicher Zustimmung endgültig von der Benachrichtigung abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen für die Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden. 5 Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden, beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Beendigung der letzten Maßnahme. 6 Die gerichtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach den für die Anordnung der jeweiligen Maßnahme geltenden Vorschriften.

(4) 1 Auch nach Erledigung einer der in Absatz 1 genannten Maßnahme können betroffene Personen binnen zwei Wochen nach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung sowie der Art und Weise des Vollzugs beantragen. 2 Hierauf ist im Rahmen der Benachrichtigung hinzuweisen. 3 Über den Antrag entscheidet das Gericht, das für die Anordnung der Maßnahme zuständig gewesen ist. 4 Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft.



§ 101 Entschädigung für Leistungen


vorherige Änderung

Die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben denjenigen, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, für ihre Leistungen bei der Durchführung von Maßnahmen nach § 10 Absatz 1 und 2, § 30 Absatz 1 und 2 und den §§ 72 und 77 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst.



1 Die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben denjenigen, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, für ihre Leistungen bei der Durchführung von Maßnahmen nach § 10 Absatz 1 bis 3, § 30 Absatz 1 bis 4 und den §§ 72 und 77 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes bemisst. 2 Die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.