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Artikel 2 - Gesetz zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes (ZFdNeuSG k.a.Abk.)

G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402 (Nr. 13); Geltung ab 02.04.2021
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Artikel 2 Änderung anderer Rechtsvorschriften




1.
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8.
Maßnahmen innerhalb von Wohnungen nach § 62 Absatz 2 des Zollfahndungsdienstgesetzes,".

2.
In Nummer 9 wird die Angabe „§ 23a" durch die Angabe „§ 72" ersetzt.


1.
Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8.
Maßnahmen innerhalb von Wohnungen nach § 62 Absatz 2 des Zollfahndungsdienstgesetzes,".

2.
In Nummer 9 wird die Angabe „§ 23a" durch die Angabe „§ 72" ersetzt.

(3) In § 3 Absatz 1a des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I S. 154), das zuletzt durch Artikel 38 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 23a Abs. 1" durch die Angabe „§ 72 Absatz 1" ersetzt.


1.
In § 1 Nummer 2 werden die Wörter „Deutsche Postbank AG" durch die Wörter „DB Privat- und Firmenkundenbank AG" ersetzt.

2.
§ 2 Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.

3.
In § 4 Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „2020" durch die Angabe „2024" ersetzt.

(5) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3" der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist, wird nach der Angabe „Leitender Postdirektor" die Angabe „- bei der Deutsche Postbank AG -" durch die Angabe „- bei der DB Privat- und Firmenkundenbank AG -" ersetzt.

(6) In § 6 Absatz 2 Nummer 4 des Grundstoffüberwachungsgesetzes vom 11. März 2008 (BGBl. I S. 306), das zuletzt durch Artikel 92 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 24 Abs. 2" durch die Angabe „§ 5 Absatz 2" ersetzt.

(7) In § 9 Absatz 2 Satz 7 des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1990 (BGBl. I S. 229), das zuletzt durch Artikel 142 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, werden die Wörter „Deutschen Postbank AG" durch die Wörter „DB Privat- und Firmenkundenbank AG" ersetzt.

(8) In § 3 Absatz 2 Satz 3 des THW-Gesetzes vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 2020 (BGBl. I S. 808) geändert worden ist, werden die Wörter „Deutschen Postbank AG" durch die Wörter „DB Privat- und Firmenkundenbank AG" ersetzt.

(9) In § 9 Absatz 3 Satz 1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, werden die Wörter „Deutschen Postbank AG" durch die Wörter „DB Privat- und Firmenkundenbank AG" ersetzt.

(10) Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch Artikel 210 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 11 Absatz 3 wird die Angabe „§ 3 Absatz 6" durch die Angabe „§ 3 Absatz 7" ersetzt.

2.
In § 12a Absatz 8 Satz 4 wird die Angabe „§ 8" durch die Angabe „§ 23" ersetzt.


 
„(2) Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit dies

1.
für Zwecke der Strafverfolgung,

2.
zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der Länder,

3.
zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Behörden der Zollverwaltung und der nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer Prüfungsaufgaben nach § 2 Absatz 1 und 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und zur Verhütung und Verfolgung von damit zusammenhängenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten,

4.
zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben

a)
der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,

b)
des Bundesnachrichtendienstes,

c)
des Militärischen Abschirmdienstes,

d)
des Bundeskriminalamtes im Rahmen seiner Aufgabe zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus oder

e)
des Zollkriminalamtes nach § 4 Absatz 2 des Zollfahndungsdienstgesetzes

oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist."


1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:

„§ 8 (weggefallen)".

b)
Die Angabe „Anlage (zu § 8 Satz 1)" wird gestrichen.

2.
In § 4 Absatz 6 werden die Wörter „Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und" durch die Wörter „Bundesrichterinnen und Bundesrichter sowie" ersetzt.

3.
§ 8 wird aufgehoben.

4.
§ 11 Absatz 3 wird aufgehoben.

5.
§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 und 2a ersetzt:

„2.
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, die zuletzt bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt waren,

2a.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind oder zuletzt beschäftigt waren,".

6.
In § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „Verlustrechnung" durch das Wort „-Verlustrechnung" ersetzt.

7.
In § 26 Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „§ 88 Abs. 1 und 2 und §" durch die Wörter „Die §§ 88 und" ersetzt.

8.
In § 26b Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Deutsche Postbank AG" durch die Wörter „DB Privat- und Firmenkundenbank AG" ersetzt.

9.
In § 26j Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Satz 4" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt.

10.
Die Anlage (zu § 8 Satz 1) wird aufgehoben.


1.
In § 34 Satz 1 werden die Wörter „zum Betriebsrat" durch die Wörter „zu den Betriebsräten" und die Wörter „Deutsche Postbank AG" durch die Wörter „DB Privat- und Firmenkundenbank AG" ersetzt.

2.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Die Absatzbezeichnung „(2)" wird gestrichen.


(15) In § 112 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 319 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 23a" durch die Angabe „§ 72" ersetzt.

(16) Die Telekommunikations-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 2017 (BGBl. I S. 2316), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter „den §§ 23a bis 23c und 23e" durch die Wörter „§ 72 Absatz 1, 2 und 4" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a wird die Angabe „§ 23b" durch die Angabe „§ 74" ersetzt.

bb)
In Buchstabe b wird die Angabe „§ 23g" durch die Angabe „§ 77" ersetzt.

b)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a werden die Wörter „§ 23a Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 72 Absatz 1" ersetzt.

bb)
In Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „§ 23g" durch die Angabe „§ 77" ersetzt.

c)
In Nummer 15 werden die Wörter „den §§ 23a bis 23c" durch die Wörter „§ 72 Absatz 1, 2 und 4" ersetzt.

3.
In der Überschrift des Teils 2 werden die Wörter „den §§ 23a bis 23c und 23e" durch die Wörter „§ 72 Absatz 1, 2 und 4" ersetzt.

4.
In § 3 Absatz 3 wird die Angabe „§ 23a Absatz 8" durch die Angabe „§ 72 Absatz 7" ersetzt.

5.
In § 5 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „den §§ 23a bis 23c" durch die Wörter „dem § 72 Absatz 1, 2 und 4" ersetzt.