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Artikel 7 - Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität (ReHaKrBG k.a.Abk.)
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 441 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1436
Geltung ab 03.04.2021, abweichend siehe Artikel 10
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Geltung ab 03.04.2021, abweichend siehe Artikel 10
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Artikel 7 Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes
Artikel 7 hat 2 frühere Fassungen, wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Februar 2022 NetzDG § 1, § 3a (neu), § 4
Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3352), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen". - b)
- (aufgehoben)
- c)
- In Absatz 3 werden nach der Angabe „187" ein Komma und die Angabe „189" eingefügt.
- d)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:„(4) Eine Beschwerde über rechtswidrige Inhalte ist jede Beanstandung eines Inhaltes mit dem Begehren der Entfernung des Inhaltes oder der Sperrung des Zugangs zum Inhalt, es sei denn, dass mit der Beanstandung erkennbar nicht geltend gemacht wird, dass ein rechtswidriger Inhalt vorliegt."
- 2.
- (aufgehoben)
- 3.
- Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a Meldepflicht(1) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks muss ein wirksames Verfahren für Meldungen nach den Absätzen 2 bis 5 vorhalten.(2) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks muss dem Bundeskriminalamt als Zentralstelle zum Zwecke der Ermöglichung der Verfolgung von Straftaten Inhalte übermitteln,- 1.
- die dem Anbieter in einer Beschwerde über rechtswidrige Inhalte gemeldet worden sind,
- 2.
- die der Anbieter entfernt oder zu denen er den Zugang gesperrt hat und
- 3.
- bei denen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie mindestens einen der Tatbestände
- a)
- der §§ 86, 86a, 89a, 91, 126, 129 bis 129b, 130, 131 oder 140 des Strafgesetzbuches,
- b)
- des § 184b des Strafgesetzbuches oder
- c)
- des § 241 des Strafgesetzbuches in Form der Bedrohung mit einem Verbrechen gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit
(3) Der Anbieter des sozialen Netzwerks muss unverzüglich, nachdem er einen Inhalt entfernt oder den Zugang zu diesem gesperrt hat, prüfen, ob die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 3 vorliegen, und unverzüglich danach den Inhalt gemäß Absatz 4 übermitteln.(4) Die Übermittlung an das Bundeskriminalamt muss enthalten:- 1.
- den Inhalt,
- 2.
- sofern vorhanden, die IP-Adresse einschließlich der Portnummer, die als letztes dem Nutzer, der den Inhalt mit anderen Nutzern geteilt oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat, zugeteilt war.
(5) Die Übermittlung an das Bundeskriminalamt hat elektronisch an eine vom Bundeskriminalamt zur Verfügung gestellte Schnittstelle zu erfolgen.(6) Der Anbieter des sozialen Netzwerks informiert den Nutzer, für den der Inhalt gespeichert wurde, vier Wochen nach der Übermittlung an das Bundeskriminalamt über die Übermittlung nach Absatz 4. Satz 1 gilt nicht, wenn das Bundeskriminalamt binnen vier Wochen anordnet, dass die Information wegen der Gefährdung des Untersuchungszwecks, des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der persönlichen Freiheit einer Person oder von bedeutenden Vermögenswerten zurückzustellen ist. Im Fall der Anordnung nach Satz 2 informiert das Bundeskriminalamt den Nutzer über die Übermittlung nach Absatz 4, sobald dies ohne Gefährdung im Sinne des Satzes 2 möglich ist.(7) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks hat der in § 4 genannten Verwaltungsbehörde auf deren Verlangen Auskünfte darüber zu erteilen, wie die Verfahren zur Übermittlung von Inhalten nach Absatz 1 gestaltet sind und wie sie angewendet werden." - 4.
- Nach § 4 Absatz 1 Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
- „6a.
- entgegen § 3a Absatz 1 ein dort genanntes Verfahren nicht oder nicht richtig vorhält,".
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes G. v. 3. Juni 2021 BGBl. I S. 1436 m.W.v. 28. Juni 2021
Frühere Fassungen von Artikel 7 Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.06.2021 | Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1436 |
aktuell vorher | 02.04.2021 | Artikel 15 Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020 vom 30.03.2021 BGBl. I S. 448 |
aktuell | vor 02.04.2021 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 ReHaKrBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ReHaKrBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 8 ReHaKrBG Einschränkung eines Grundrechts (vom 02.04.2021)
... Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird durch Artikel 7 Nummer 3 ...
Artikel 10 ReHaKrBG Inkrafttreten (vom 02.04.2021)
... Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 3. April 2021 in Kraft. Artikel 7 tritt am 1. Februar 2022 in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1436
Artikel 1 NetzDGÄndG Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes
... Netzwerkdurchsetzungsgesetz vom 1. September 2017 (BGBl. I S. 3352), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 441 ) geändert worden ist, dieses wiederum geändert durch Artikel 15 Nummer 3 des Gesetzes ...
Artikel 3 NetzDGÄndG Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität
... Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 des Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 441), das durch Artikel 15 des Gesetzes vom 30. März 2021 ...
Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 448, 1380
Artikel 15 BestDaAAG Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität
... Inhalts" ersetzt. 2. Die Artikel 2, 3, 5 und 6 werden aufgehoben. 3. In Artikel 7 Nummer 3 werden in § 3a Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b nach der Angabe „§ 184b" die ... Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 3. April 2021 in Kraft. Artikel 7 tritt am 1. Februar 2022 in ...
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