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Änderung Artikel 9 Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020 vom 02.04.2021
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Artikel 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.04.2021 geltenden Fassung | Artikel 9 n.F. (neue Fassung) in der am 02.04.2021 geltenden Fassung durch B. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1380 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 9 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung | |
Dem Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 441) geändert worden ist, wird folgender § 18 angefügt: '§ 18 Übergangsregelung zum Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität | |
(Text alte Fassung) Die Übersichten nach § 101b Absatz 5 der Strafprozessordnung in der vom 2. April 2021 an geltenden Fassung sind erstmalig für das auf den 2. April 2021 folgende Berichtsjahr zu erstellen. Für die vorangehenden Berichtsjahre ist § 101b Absatz 5 der Strafprozessordnung in der bis zum 1. April 2021 geltenden Fassung anzuwenden.' | (Text neue Fassung) Die Übersichten nach § 101b Absatz 5 und 6 der Strafprozessordnung in der vom 2. April 2021 an geltenden Fassung sind erstmalig für das auf den 2. April 2021 folgende Berichtsjahr zu erstellen. Für die vorangehenden Berichtsjahre ist § 101b Absatz 5 der Strafprozessordnung in der bis zum 1. April 2021 geltenden Fassung anzuwenden.' |
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