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Artikel 3 - Dreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen (13. GGRVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung
Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 304) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 2 wird das Wort „Europäischen" gestrichen.
- 2.
- In § 2 Absatz 1 Nummer 6 wird nach dem Wort „Kapitels" die Angabe „3.3," eingefügt.
- 3.
- In § 6 Absatz 5 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Deutschen Industrie- und Handelskammertag" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 3 Dreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 13. GGRVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
13. GGRVÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 174
Artikel 3 14. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 304), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 475 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 5 Absatz 1 wird ...
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