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Artikel 3 - Dreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen (13. GGRVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 GbV § 1, § 2, § 6

Die Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 304) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 2 wird das Wort „Europäischen" gestrichen.

2.
In § 2 Absatz 1 Nummer 6 wird nach dem Wort „Kapitels" die Angabe „3.3," eingefügt.

3.
In § 6 Absatz 5 werden die Wörter „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die Wörter „Deutschen Industrie- und Handelskammertag" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 3 Dreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 13. GGRVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 13. GGRVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 174
Artikel 3 14. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 304), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 475 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 5 Absatz 1 wird ...