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Artikel 4 - Dreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen (13. GGRVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Gefahrgutkostenverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 GGKostV § 1, Anlage 1

Die Gefahrgutkostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 308), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 8 Absatz 1 und 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und im Rahmen der Zuständigkeit nach § 12 Absatz 1 und 2 der Gefahrgutverordnung See erhebt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Gebühren und Auslagen. Die Gebühren ergeben sich aus der Gebührenfestsetzung nach § 2 in Verbindung mit der Anlage 3 und für Widerspruchsverfahren aus der Gebührenfestsetzung nach § 2 in Verbindung mit der Anlage 1 zu dieser Verordnung."

2.
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
In der Inhaltsübersicht III. Teil 1. Abschnitt unter der Gebührennummer wird die Angabe „311.1 bis 312.2" durch die Angabe „311.1 bis 312.1" ersetzt.

b)
Die Gebührennummer 225.8 in der Spalte „Gebührentatbestand" wird wie folgt gefasst:

„Für die Überprüfung und Bestätigung der Befähigung des Herstellers oder der Wartungs- oder Reparaturwerkstatt für die Ausführung von Schweißarbeiten und den Betrieb eines Qualitätssicherungssystems für Schweißarbeiten sowie die Anordnung zusätzlicher Prüfungen (Absatz 6.8.2.1.23 ADR) werden Gebühren nach Gebührennummer 226 berechnet."

c)
Die Gebührennummer 312.1 wird aufgehoben.

d)
Die bisherige Gebührennummer „312.2" wird die Gebührennummer „312.1".

e)
Die Gebührennummer 616.6 in der Spalte „Gebührentatbestand" wird wie folgt gefasst:

„Für die Überprüfung und Bestätigung der Befähigung des Herstellers oder der Wartungs- oder Reparaturwerkstatt für die Ausführung von Schweißarbeiten und den Betrieb eines Qualitätssicherungssystems für Schweißarbeiten sowie die Anordnung zusätzlicher Prüfungen (Absatz 6.8.2.1.23 RID) werden Gebühren nach Gebührennummer 617 berechnet."

f)
In der Gebührennummer 703 Buchstabe a und b in der Spalte „Gebührentatbestand" wird jeweils die Angabe „Unterabschnitt 3.2.3.2" durch die Angabe „Unterabschnitt 3.2.3.1" ersetzt.

g)
In der Gebührennummer 737 in der Spalte „Gebührentatbestand" wird die Angabe „Unterabschnitt 3.2.3.2" durch die Angabe „Unterabschnitt 3.2.3.1" ersetzt.

h)
Im V. Teil 1. Abschnitt wird nach Gebührennummer 902 folgende Gebührennummer angefügt:

„903 Ausstellung von Bescheini-
gungen über die Überein-
stimmung mit den besonde-
ren Vorschriften für Schiffe,
die gefährliche Güter beför-
dern (§ 15 Nummer 1 der
Gefahrgutverordnung See)
50 bis 2000".


3.
In Anlage 2 in der Inhaltsübersicht I. Teil unter der Gebührennummer wird die Angabe „001 bis 004" durch die Angabe „001 bis 006" ersetzt.

4.
Die Anlage 5 wird wie folgt geändert:

a)
Die Gebührennummer 002 wird aufgehoben.

b)
Die Gebührennummer 003 wird die Gebührennummer 002.



 

Zitierungen von Artikel 4 Dreizehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 13. GGRVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 13. GGRVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 174
Artikel 4 14. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutkostenverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 308), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 26. März 2021 (BGBl. I S. 475 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Anlage 1 wird wie folgt ...