Das
Personalausweisgesetz vom
18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2021
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 4 Hoheitliche Berechtigungszertifikate; Berechtigungen; elektronische Signaturen".
- b)
- Vor der Angabe zu § 21 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 20a Hoheitliche Berechtigungszertifikate".
- 2.
- § 2 Absatz 4 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 02.08.2021
- 3.
- § 5 Absatz 9 Satz 2 wird aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2021
- 4.
- Nach § 7 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Für das elektronisch beantragte Neusetzen der Geheimnummer sowie für die elektronische Beantragung des nachträglichen Einschaltens der Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis ist der Ausweishersteller zuständig."
- 5.
- Dem § 11 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
„Das Gleiche gilt für den Ausweishersteller im Falle der elektronischen Beantragung des nachträglichen Einschaltens der Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis."
- 6.
- Dem § 18 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Personalausweisbehörden dürfen im Rahmen der Änderung der Anschrift auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium nach einer elektronischen Anmeldung gemäß
§ 23a des Bundesmeldegesetzes einen elektronischen Identitätsnachweis durchführen und hierzu ein hoheitliches Berechtigungszertifikat verwenden."
- 7.
- Die Überschrift zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 4 Hoheitliche Berechtigungszertifikate; Berechtigungen; elektronische Signaturen".
- 8.
- Vor § 21 wird folgender § 20a eingefügt:
„§ 20a Hoheitliche Berechtigungszertifikate
(1) Zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden erhalten hoheitliche Berechtigungszertifikate, die ausschließlich für die hoheitliche Tätigkeit der Identitätsfeststellung zu verwenden sind.
(2) Personalausweisbehörden und der Ausweishersteller erhalten hoheitliche Berechtigungszertifikate. Umfang und Inhalt der in Satz 1 genannten hoheitlichen Berechtigungszertifikate bestimmen sich durch die auf Grund dieses Gesetzes den Personalausweisbehörden und dem Ausweishersteller jeweils zugewiesenen Zuständigkeiten.
(3) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erhält hoheitliche Berechtigungszertifikate zur Qualitätssicherung anhand von Testausweisen."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 9.
- § 34 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a eingefügt:
- „6a.
- die Einzelheiten zum Einschalten der Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis, einschließlich des Verfahrens des nachträglichen Einschaltens der Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis durch den Ausweishersteller nach elektronisch gestellter Beantragung, zu regeln,".
- b)
- In Nummer 7 werden nach dem Wort „Anschrift" die Wörter „, einschließlich des Verfahrens der Änderung der Anschrift auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium nach einer elektronischen Anmeldung gemäß § 23a des Bundesmeldegesetzes," eingefügt.
- c)
- In Nummer 9 Buchstabe a werden nach dem Wort „Geheimnummer" die Wörter „, einschließlich des Verfahrens des Neusetzens der Geheimnummer durch den Ausweishersteller nach elektronisch gestelltem Antrag" eingefügt.
Artikel 8 2. BMGÄndG Inkrafttreten ... Die Artikel 1, Artikel 2 Nummer 9 , Artikel 3 Nummer 6 und Artikel 5 Nummer 21 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. ... 3 Nummer 6 und Artikel 5 Nummer 21 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 Nummer 1 und 2 sowie 4 bis 8 , Artikel 3 Nummer 1 bis 5 und Artikel 4 treten am 1. Juli 2021 in Kraft. (3) Artikel 2 ... 4 bis 8, Artikel 3 Nummer 1 bis 5 und Artikel 4 treten am 1. Juli 2021 in Kraft. (3) Artikel 2 Nummer 3 tritt am 2. August 2021 in Kraft. (4) Artikel 5 Nummer 1 bis 20 und Artikel 6 treten am ...
G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230, 293, 2024 I Nr. 292; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322