Das
eID-Karte-Gesetz vom
21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2021
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 4 Hoheitliche Berechtigungszertifikate; Berechtigungen; elektronische Signaturen".
- b)
- Vor der Angabe zu § 15 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 14a Hoheitliche Berechtigungszertifikate".
- 2.
- Dem § 6 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Für das elektronisch beantragte Neusetzen der Geheimnummer ist der Kartenhersteller zuständig."
- 3.
- Dem § 12 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) eID-Karte-Behörden dürfen im Rahmen der Änderung der Anschrift auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium nach einer elektronischen Anmeldung gemäß
§ 23a des Bundesmeldegesetzes einen elektronischen Identitätsnachweis durchführen und hierzu ein hoheitliches Berechtigungszertifikat verwenden."
- 4.
- Die Überschrift zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 4 Hoheitliche Berechtigungszertifikate; Berechtigungen; elektronische Signaturen".
- 5.
- Vor § 15 wird folgender § 14a eingefügt:
„§ 14a Hoheitliche Berechtigungszertifikate
(1) eID-Karte-Behörden und der Kartenhersteller erhalten hoheitliche Berechtigungszertifikate. Umfang und Inhalt der in Satz 1 genannten hoheitlichen Berechtigungszertifikate bestimmen sich durch die aufgrund dieses Gesetzes den eID-Karte-Behörden und dem Kartenhersteller jeweils zugewiesenen Zuständigkeiten.
(2) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erhält hoheitliche Berechtigungszertifikate zur Qualitätssicherung anhand von Testausweisen."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 6.
- § 25 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 7 werden nach dem Wort „Anschrift" die Wörter „, einschließlich des Verfahrens der Änderung der Anschrift auf dem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium nach einer elektronischen Anmeldung gemäß § 23a des Bundesmeldegesetzes," eingefügt.
- b)
- In Nummer 9 Buchstabe a werden nach dem Wort „Geheimnummer" die Wörter „, einschließlich des Verfahrens des Neusetzens der Geheimnummer durch den Kartenhersteller nach elektronisch gestelltem Antrag" eingefügt.
Artikel 8 2. BMGÄndG Inkrafttreten ... Die Artikel 1, Artikel 2 Nummer 9, Artikel 3 Nummer 6 und Artikel 5 Nummer 21 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 ... am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 2 Nummer 1 und 2 sowie 4 bis 8, Artikel 3 Nummer 1 bis 5 und Artikel 4 treten am 1. Juli 2021 in Kraft. (3) Artikel 2 Nummer 3 tritt am 2. ...
G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230, 293, 2024 I Nr. 292; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322