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Änderung § 9 IDNrG vom 31.08.2023

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§ 9 IDNrG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.08.2023 geltenden Fassung
§ 9 IDNrG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.08.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Protokollierung


(1) 1 Alle Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen unter Nutzung einer Identifikationsnummer nach diesem Gesetz sind durch die jeweiligen Stellen in einer Weise zu protokollieren, die die Kontrolle der Zulässigkeit von Datenabrufen technisch unterstützt. 2 Die Datenübermittlungen zwischen der Registermodernisierungsbehörde und dem Bundeszentralamt für Steuern sowie Datenabrufe bei der Registermodernisierungsbehörde werden bei der Registermodernisierungsbehörde protokolliert.

(Text alte Fassung)

(2) Die Protokolldaten nach Absatz 1 dürfen nur zur datenschutzrechtlichen Prüfung sowie zur Gewährleistung der datenschutzrechtlichen Rechte der betroffenen Person, einschließlich der Übermittlung an das Datencockpit der betroffenen Person nach § 10 des Onlinezugangsgesetzes, verwendet werden.

(Text neue Fassung)

(2) Die Protokolldaten nach Absatz 1 dürfen nur zur datenschutzrechtlichen Prüfung sowie zur Gewährleistung der datenschutzrechtlichen Rechte der betroffenen Person, einschließlich der Übermittlung an das Datenschutzcockpit der betroffenen Person nach § 10 des Onlinezugangsgesetzes, verwendet werden.

(3) 1 Die Protokolldaten sind zwei Jahre aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen, soweit ihre längere Aufbewahrung nicht zur Erfüllung eines Zwecks nach Absatz 2 erforderlich ist. 2 Ist eine längere Aufbewahrung erforderlich, so sind die Gründe der Erforderlichkeit zu dokumentieren. 3 Abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.